Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|553| er selbst, wie die früheren Regenten, bei seinem Regierungsantritt die Aufrechthaltung der Verfassung feierlich gelobt und beschworen habe. Sie fügen hinzu, daß sie aufs gewissenhafteste untersucht haben, ob eine Veränderung eingetreten sei, welche nach Rechtsgrundsätzen diese Verpflichtungen aufheben konnte; sie konnten keinen solchen Rechtsgrund auffinden. Daß sie noch gründlicher hätten suchen müssen, dazu hätten sie sich müssen eben dadurch auffordern lassen, daß sie sich sonst in der Befugnis sahen, gegen ihren Fürsten die Anklage des Meineids gegen sein ganzes Volk zu erheben, – eine Befugnis und eine Handlung, vor der sie hätten zurückschaudern müssen.

Der Adresse wurde, außer zwei Aufsätzen, vornehmlich eine dritte Beilage angefügt, ein Aufsatz oder vielmehr ein Buch in kleinem Druck von 162 Seiten (VIII. Abt., S. 91-252), – nämlich die sogenannte Darstellung der Beschwerden des Landes. An diesem Buche hatten die Mitglieder viele Wochen lang gearbeitet und von allen Seiten her alle Arten von Beschwerden zusammengeschleppt. Man muß es in den Verhandlungen selbst nachlesen, wie mit dieser Arbeit sich die Stände das wichtigste Werk getan, ihre heiligste Pflicht erfüllt, ihr ganzes Betragen gegen den König am unwidersprechlichsten gerechtfertigt zu haben schienen. Es ist, vollends in dieser Anzeige, unmöglich, sich auf den Inhalt dieses grellen Bildes von Druck und Klagen einzulassen. Außer der Untersuchung der faktischen Behauptungen könnte es nötig scheinen, zu unterscheiden, was reelle und was vermeintliche Beschwerden wären; denn man sieht beim ersten Überblicke, daß eine Menge der Klagen auf dem Urteile der Verfasser über die Nützlichkeit oder Schädlichkeit von Staatseinrichtungen beruht. Alsdann wäre zu unterscheiden, was von dem Drucke der Abgaben, insofern er gegründet ist, der Regierung und was der Notwendigkeit und Ungunst der Zeiten zur Last fiele. Man hat wohl in allen deutschen Ländern, auch die vielfache Unvernunft des Beschwerens

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