[S. 532]
„Aus unzähligen (!!) einzelnen Reskripten und hauptsächlich aus den vielen Resolutionen, welche auf ständische Beschwerden, Bitten und Wünsche erteilt wurden.“
„Manche wichtige Sätze lassen sich nur durch Kombination verschiedener Quellen des württembergischen Staatsrechts, manche nur durch Induktion, manche nur durch die in den Gesetzen bestätigte Kraft des Herkommens erweisen.“
In derselben Adresse ist weiter vorne die Besorgnis geäußert, daß man ohne Voraussetzung der fortdauernden verbindenden Kraft dieser positiven Verfassung in die Labyrinthe des natürlichen Staatsrechts geführt würde. Kann es aber ein ärgeres Labyrinth geben als jene angegebene Quellenmasse? Einem Advokaten mag fröhlich zu Mute sein, eine solche Rüstkammer zu haben, um Konsequenzen, Kombinationen, Induktionen, Analogien für seine Deduktionen in Hülle und Fülle zu schöpfen; aber wie mag eine Ständeversammlung sich vor der Vernunft, der Quelle des sogenannten natürlichen Staatsrechts fürchten und gegen eine solche Furcht Hilfe und Sicherheit in dem Vertiefen in solches Papierlabyrinth suchen! Wenn die Stände einerseits dem Könige zumuteten, ihre in Jahr und Tag ans Licht zu bringenden Konsequenzen, Kombinationen, Induktionen usf. (es heißt ebendaselbst, es würde ein Unternehmen mehrerer Jahre sein) aus solchen Quellen als Rechte der württembergischen Untertanen zum voraus anzuerkennen, wollten sie andererseits behaupten, daß dies der Volkswille sei, der ein solches Gebäude von Verfassung nicht kennen konnte, das die Stände ihnen selbst für unmöglich erklärten anzugeben!
Man hätte übrigens noch die Ansicht fassen können, daß es den Ständen mit ihrer Forderung der vergangenen Verfassung nicht eigentlich so Ernst gewesen wäre, und sie hätten nur die verständige Absicht gehabt, die Abänderung einiger Punkte der königlichen Konstitution, vornehmlich eine umfassendere Entwicklung der Grundsätze zu erlangen, zugleich aber ein wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zwecks gesucht. Man kann zugeben, daß sie zu keinem

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