Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 469]

|469| habe sich für einen solchen Augenblick des Verweilens zu entschuldigen. Denn die Veranlassungen, in denen wir die fürstliche Repräsentation zu sehen gewohnt worden, die Leerheit und Tatlosigkeit der vormaligen Staatsversammlung, des deutschen Reichstags, überhaupt die Nullität und Unwirklichkeit des öffentlichen Lebens haben eine solche Verdrießlichkeit gegen dergleichen Aktus, einen moralischen und hypochondrischen Privatdünkel gegen das Öffentliche und gegen die Erscheinung der Majestät zur durchgreifenden Stimmung gemacht, daß die Erwähnung derselben und etwa die Ansicht, solche Erscheinung für fähig zur Anregung großherziger Gefühle zu halten, eher für alles andere als für Ernst, kaum für Gutmütigkeit genommen, vielmehr als höfische Torheit und sklavische Verblendung und Absichtlichkeit beurteilt zu werden sich der Gefahr aussetzte. Unsere politische Erstorbenheit ist unempfänglich, solcher Szenen froh zu werden, und die Gründlichkeit wendet sich davon als bloßen Äußerlichkeiten ab zur Substanz der Sache und eigenen Gedanken darüber; und auch hier ist zunächst die Substanz der Sache, der Inhalt der Verfassungsurkunde, die der König gegeben hat, kurz anzuführen.

Sie besteht aus 66 Paragraphen und zerfällt in zwei Teile, deren der erste von 46 §§ den Titel Die landständische Verfassung, der zweite von 20 §§ den Titel Allgemeine Bestimmungen in Beziehung auf die Verfassung des Königreichs und die Rechte und Verbindlichkeiten der königl. Untertanen führt, somit der eine sich gleich als der ausführlichere, der andere als der weniger entwickelte zeigt.

Durch den ersten gewährte der König eine ständische Repräsentation mit folgenden Hauptbestimmungen: Sie soll a) aus Virilstimmführern und b) aus gewählten Mitgliedern, beide in einer Kammer, bestehen. Die Wahlfähigkeit für die letzteren ist an keinen Stand gebunden; die in königlichen Stellen befindlichen Diener, Unteroffiziere und Soldaten, Geistliche, Ärzte und Chirurgen sind ausgeschlossen; die einzige weitere Bedingung ist ein Lebensalter von 30 Jahren,

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