Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 530]

|530| Verfassung, welche ihm gegeben wird, selbst prüfen müsse und ihr gar nicht anders Gültigkeit gegeben werden könne, als indem das Volk mit seinem Willen und Einsicht sie annehme; wenn dem nicht so wäre, kann man hinzusetzen, so könnte der Despotismus, die Tyrannei, die Infamie das Volk in beliebige Fesseln schlagen. – Und doch, um die Sache von keiner anderen Seite zu betrachten als der Erfahrung, so kann man sich auf diese berufen, teils daß Völker selbst, und zwar von den freisinnigsten, ihre Ungeschicklichkeit anerkannt haben, sich eine Verfassung zu geben, und einen Solon, Lykurg damit beauftragten, welche Männer ferner eine List gebrauchten, um den sogenannten Willen des Volks und die Erklärung dieses Willens über ihre Verfassung zu beseitigen, – teils daß Moses wie Ludwig XVIII. von sich aus die Verfassung gaben und nicht den Volkswillen, sondern die göttliche oder königliche Autorität zum Grunde der Gültigkeit derselben machten. – In Rücksicht auf Württemberg hätte aber der oben angeführte Schultheiß Reinhard von Obereßlingen in seinem Diktum alles erschöpft: Wenn die Schwaben freien Willen haben, so geschieht gar nichts. – Was aber die Besorglichkeit wegen despotischer Verfassungen, die, ohne den Volkswillen zu Rate zu ziehen, herauskommen könnten, betrifft, möchte aus einem begründeten Mißtrauen oder aus seichter Wohlweisheit und mutloser Mißkenntnis der wahrhaften Macht des Volks- und Zeitgeistes herrühren; hier ist nicht von einer Hypothese, sondern von einem bestimmten Falle die Rede. – Wie es die Erfahrung ergibt, so ist ebenso leicht auch nach der Natur der Sache einzusehen, daß niemand weniger Geschick haben kann, eine Verfassung zu machen, als das, was man das Volk nennen mag, oder als eine Versammlung seiner Stände; wenn man auch nicht betrachten will, daß die Existenz eines Volks und einer Ständeversammlung bereits eine Verfassung, einen organischen Zustand, ein geordnetes Volksleben voraussetzt.

Die dritte Partie, welche die württembergischen Landstände ergriffen, geradezu die königliche Verfassung zu verwerfen

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