Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 485]

|485| bei den Wahlen und die Wählbarkeit selbst mit den anderen Institutionen des Staats zusammenhängt, so üben diese Umstände schon von selbst ihren Einfluß aus; und wenn dieser hier gesetzlich angeordnet und z. B. für die Fähigkeit, Mitglied eines Städtemagistrats, Gerichts, Vorstand und Mitglied einer Korporation, Zunft und dergleichen zu sein, ein gewisses Alter, Grundvermögen usf. gefordert wird, so steht dies bei weitem mehr im Verhältnis, als wenn solche trockenen, doch nur äußerlichen Bedingungen dem hohen Interesse der ständischen Mitgliedschaft so schroff gegenübergestellt werden. – Die Garantie, welche durch dergleichen Bedingungen für die Tüchtigkeit der Wählenden und Gewählten gesucht wird, ist ohnehin teils negativer Art, teils eine bloße Präsumtion; da es hingegen eine ganz andere, positive Garantie gibt, durch das Zutrauen der Regierung zu Staatsdiensten oder durch das Zutrauen der Gemeinden und der Mitbürger zu Gemeindediensten, Ämtern erwählt und in Genossenschaften aufgenommen worden zu sein, ferner durch wirkliche Tätigkeit und Anteil am organischen Staats- und Volksleben die Geschicklichkeit sowie den Sinn desselben, den Sinn des Regierens und Gehorchens sich erworben und Gelegenheit gegeben zu haben, daß die Wähler die Gesinnungen und Befähigung kennenlernen und erproben konnten.

Bestimmungen jener Art, welche das Volk, statt als einen Staat, vielmehr als einen Haufen voraussetzen und diesen nun nach Anzahl in besondere Haufen und nach Alter und einer einzelnen Vermögensbestimmung in zwei Klassen überhaupt abteilen, können eigentlich nicht Staatseinrichtungen genannt werden. Sie reichen nicht hin, dem Anteil des Volkes an den allgemeinen Angelegenheiten seine demokratische Unförmlichkeit zu nehmen und näher den Zweck, tüchtige Deputierte für eine Landesversammlung zu erhalten, dem Zufall zu entziehen. Eine Staatseinrichtung kann nicht bloß bei der Forderung stehenbleiben, daß etwas geschehen solle, bei der Hoffnung, daß es geschehen werde, bei der Beschränkung einiger Umstände, welche es erschweren könnten, – sie

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