Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 487]

|487| befand. Denn die direkten und indirekten Abgaben, die in die fürstliche Kammer vormals wie jetzt flossen und auf Bodenzinsen, Gilten, Zehnten, Leistungen von Arbeit usf. beruhen, sind Dominikalrenten und in privatrechtlichem Sinne Eigentum des Regenten oder des Staats; sie haben das Bestehende zu ihrer Basis und sind somit aller Einwilligung der Landstände entnommen. Der andere Teil der eigentlichen, direkten und indirekten Steuern, der Abgaben, die in staatsrechtlichem Sinne erhoben wurden, war sowohl dem Betrag als ihrer Verwendung zu Staatszwecken nach, nämlich zur Abtragung der Staatsschulden, zur Bezahlung des Kreis- und Hausmilitärs, durch Vertrag unter oberstrichterlicher Einwirkung und Bestätigung der Reichsbehörde festgesetzt, so daß die Landstände auch hierin an das Bestehende als an ein Gesetz gebunden waren. Möchten nun aus allen Verklausulierungen und besonderen Verumständungen heraus, unter denen die vormaligen Landstände, außer im Falle einer Erhöhung, die Steuerbewilligung überhaupt ausübten, auch ein allgemeiner Gesichtspunkt und die Behauptung gezogen werden können, daß sie dieses Bewilligungsrecht in umfassendem Sinne besessen haben, so erhält doch solches Recht eine ganz neue Stellung und einen unvergleichbar größeren Umfang und Wichtigkeit durch die neue Stellung, daß das württembergische Land aus einem Reichslehen ein selbständiger Staat geworden ist. In jenem Zustande wurde Krieg und Frieden nicht vom einzelnen Reichsstand sondern von Kaiser und Reich gemacht; die Anstrengungen, welche ein Krieg erforderte, waren zum Teil ein für allemal durch eine Matrikel festgesetzt. Davon nicht zu sprechen, daß der formelle Eigensinn der deutschen Stände, ja nicht mehr zu leisten, als rechtlich oder unrechtlich nicht abzuwehren war, die Folge hatte, daß die passiven Anstrengungen um so größer wurden, – ein Aufwand, welcher ebenso unabwendbar auf die Landschaft zurückfiel.

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