Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 502]

|502| Jahren wieder einmal zusammenberufen wurde, untersuchte die Rechnungen der von ihr vorgefundenen Ausschüsse; die genannte Broschüre liefert wenigstens einen Teil der Resultate dieser Untersuchung. Die Vorrede sagt darüber sommarisch: „Die Resultate dieser Rechnungen enthalten nicht nur etliche Tonnen Goldes, welche gesetzwidrig verwendet worden sind, sondern sie laufen in Millionen und betragen von dem letzteren Landtage 1771 bis zu Anfange des gegenwärtigen, im März 1797, wo dem Unwesen ein Ende gemacht wurde, die enorme Summe von 4 238 000 Fl., sage: vier Millionen zweihundertachtunddreißigtausend Gulden Staatsvermögen, über deren treue Verwaltung und Verwendung die Ausschüsse Eid und Pflicht hatten.“

Dies Resultat mag hinreichend sein zu erwähnen; ein detailliertes Gemälde, wie tief die Unabhängigkeit diese ständische Verwaltung hat sinken lassen, daraus auszuziehen, gehört nicht hierher. Es wären insbesondere die vielfachen Remunerationen auszuheben, welche die Ausschußmitglieder für jedes bedeutende und unbedeutende Geschäft außer ihrem ordentlichen Gehalt (z. B. einem Kanzlisten dafür, daß er sich nach dem Befinden des Herzogs erkundigte) sich selbst zuteilten, und so manches, was eine förmliche Prellerei scheint genannt werden zu können, wobei dieselben Familiennamen besonders häufig vorkommen. Alsdann wären auch die sauberen Proben diplomatischer Versuche und Sendungen und vornehmlich deren Belohnungen merkwürdig; in der Rechnung von 1778 bis 1781 kommt eine Summe von 5000 Fl. vor, die einem auswärtigen Hofrat im Jahre 1770 zu einer Reise nach Petersburg übermacht wurden, um die dort verlegenen (??) Landesangelegenheiten zu betreiben; eine Reise nach München in Kommerzangelegenheiten á 8700 Fl. usw. – Es hilft nichts zu sagen, daß Vergeudungen und Plünderungen der Staatskasse Mißbräuche und Gesetzwidrigkeiten gewesen seien; wenn in 26 Jahren die Summe von gesetzwidrig verwendetem Landesgelde sich auf vier Millionen belaufen kann, so taugen gewiß die Gesetze nichts, bei

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