[S. 583]
|583| ob er gleich vom entgegengesetzten Standpunkt ausging, notwendig dem Vernünftigen bewußtlos näherbringe, eröffnet zu haben.
In dem königlichen Erlaß vom 16. Oktober 1815 (XI. Abt., S. 26), womit die neue Sitzung eröffnet wurde, ist der Standpunkt der Verhandlungen nunmehr auf folgende klare Weise bestimmt, daß die Stände dafür halten, das Prinzip der rechtlichen Ansprache von Alt- und Neuwürttemberg auf die alte Verfassung müsse zuerst festgesetzt werden; der König müßte sich dadurch für verbunden erklären, auch das, was er bei Altwürttemberg für fehlerhaft halte, auf Neuwürttemberg zu übertragen; hierzu könne er nach seiner gegründetsten Überzeugung nicht verbunden sein. Wenn er auch überzeugt wäre, daß die Ansprache von Altwürttemberg auf seinen ehemaligen Rechtszustand für ihn noch verbindlich sei, was nicht der Fall sei, so könnte er sich dessen Herstellung, wenn es sich allein vom alten Lande handelte, leicht gefallen lassen; auch sei er nicht gemeint, die ehemaligen Rechtsverhältnisse der neuerworbenen Landesteile nicht zu berücksichtigen. Aber es könne nicht davon die Rede sein, die so verschiedenen Teile des Königreichs jedes nach seinen eigentümlichen Normen einzurichten, sondern eine den alten und neuen Verhältnissen gleich angemessene Verfassung durch gemeinschaftliche Übereinkunft zustande zu bringen. – Es war ferner in dieser Eröffnung nicht mehr von der königlichen Verfassung die Rede; vielmehr Veränderungen, die sich der König als für das Staatswohl erforderlich vorbehielt, werden nur einzelne Bestimmungen genannt und sollen auf dem Wege der Unterhandlung geltend gemacht werden. Er erklärte ferner, aus der alten Verfassung das beizubehalten, was sich mit der gegenwärtigen Zeit und einer guten Staatsverwaltung nur immer vereinigen lasse. Die Anerkennung des alten Rechtsprinzips in seinem ganzen Umfang war für sich unnütz und der Natur der Sache widersprechend, aber das Wahrhafte durch die Anerkennung, daß alles Brauchbare

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