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|505| beruhen, getreten sind, hat der Ausdruck Staatsvertrag noch immer den falschen Gedanken zu enthalten geschienen, als ob im Staate auf das Verhältnis von Fürst und Untertanen, von Regierung und Volk der Begriff vom Vertrag wahrhaft passen und die gesetzlichen Bestimmungen des Privatrechts, welche aus der Natur eines Vertrags folgen, hier ihre Anwendung finden könnten, ja sollten. Ein geringes Nachdenken läßt erkennen, daß der Zusammenhang von Fürst und Untertan, von Regierung und Volk eine ursprüngliche, substantielle Einheit zur Grundlage ihrer Verhältnisse hat, da im Vertrage hingegen vielmehr vom Gegenteil, nämlich der gleichen Unabhängigkeit und Gleichgültigkeit beider Teile gegeneinander ausgegangen wird; eine Vereinbarung, die sie miteinander über etwas eingehen, ist ein zufälliges Verhältnis, das aus dem subjektiven Bedürfnis und der Willkür beider herkommt. Von einem solchen Vertrage unterscheidet sich der Zusammenhang im Staate wesentlich, der ein objektives, notwendiges, von der Willkür und dem Belieben unabhängiges Verhältnis ist; es ist an und für sich eine Pflicht, von der die Rechte abhängen; im Vertrag dagegen räumt die Willkür gegenseitig Rechte ein, aus denen dann erst Pflichten fließen. – Mit dem Übergange eines Landes aus seiner Reichslehenschaft in einen Staat ist die vorherige, durch eine dritte Zwischen- und Obergewalt vermittelte Selbständigkeit der beiden Seiten und damit auch das ganze Vertragsverhältnis hinweggefallen.
Der Grundirrtum der Stellung, die sich die württembergischen Landstände gaben, liegt hierin, daß sie von einem positiven Rechte ausgehen, sich ganz nur ansahen, als ob sie noch auf diesem Standpunkte ständen, und das Recht nur fordern aus dem Grunde, weil sie es vormals besessen haben. Sie handelten, wie ein Kaufmann handeln würde, der auf ein Schiff hin, das sein Vermögen enthielt, das aber durch Sturm zugrunde gegangen ist, noch dieselbe Lebensart fortsetzen und denselben Kredit von anderen darauf fordern

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