Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|470| außerdem zu einem der drei christlichen Religionsbekenntnisse zu gehören; der Besitz eines gewissen Vermögens ist nicht unter die Bedingungen aufgenommen. – Zur Eigenschaft eines Wahlmanns wird der reine Ertrag von 200 Gulden aus liegenden Gründen und ein Alter von 25 Jahren gefordert. Die Stände versammeln sich nur auf Einberufung des Königs und notwendig alle drei Jahre, nach welcher Zeit die gewählten Repräsentanten zur Hälfte austreten, doch wieder wählbar sind und durch neue Wahlen ersetzt werden. Die Versammlung dauert nicht über sechs Wochen und wird vom Könige entlassen, vertagt oder ganz aufgelöst. Die gewählten Deputierten mit Einschluß des Kanzlers der Universität, des evangelischen Generalsuperintendenten und katholischen Dekans erhalten die Reisekosten bezahlt und Taggelder (á 5 Fl. 30 Kr.). Die Minister können zu jeder Zeit der Versammlung beiwohnen. – In den Jahren, in welchen die Ständeversammlung nicht einberufen wird, versammelt sich ein von ihr auf drei Jahre gewählter Ausschuß von 12 Mitgliedern zur Erledigung der dringenden Angelegenheiten; eine Erhöhung der Abgaben oder Umänderung der Gesetzgebung jedoch ist nicht in seiner Kompetenz.

Für die Einführung neuer Steuern, direkter sowohl als indirekter Abgaben, und für die Erhebung ist die Einwilligung der Stände nötig; die bestehenden Abgaben bleiben für die Regierung des damaligen Königs als Grundlagen. Die Berechnung der Einnahmen und die Verwendung der Abgaben wird den Ständen alle Jahre vorgelegt. Die Bestimmung einer Zivilliste für den König ist weiteren Verhandlungen ausgesetzt.

Ebensolchen Anteil haben die Stände an der Gesetzgebung; ohne ihre Zustimmung kann kein neues, die persönliche Freiheit und das Eigentum oder die Verfassung betreuendes allgemeines Gesetz promulgiert werden. Dem Könige kommt dabei die Initiative zu; die Stände können aber Gesetzesvorschläge als Wünsche dem Könige vortragen, im Fall abschlägiger Antwort sie dreimal in künftigen Versammlungen

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