[S. 587]
|587| Gegensatz der königlichen Willensmeinung und der ständischen Forderung dahin, ob die königliche Verfassung mit der Zugestehung, daß über Modifikationen derselben übereinzukommen wäre, oder die altwürttembergische mit demselben Zugeständnis zugrunde gelegt werden solle. Wenn bei diplomatischen Unterhandlungen es vorkäme, daß der eine Teil die Zugrundelegung seiner Proposition mit dem Zugeständnis weiterer Modifikationen, über die übereinzukommen wäre, und der andere Teil dasselbe gefordert hätte, so würde, da die Sache ganz dieselbe ist, nach dem Sprichworte der Gescheiteste nachgeben.
Im königlichen Reskripte vom 13. November, welches endlich, freilich nicht über die Sache, aber doch über den Gang des bisherigen Libellierens der Stände eine Entscheidung herbeiführte, wurde sich auf die wesentlichen rechtlichen Behauptungen der Stände, besonders der Inkorporation eingelassen und in einer besonderen Beilage deren Seichtigkeit aufgezeigt, der Hauptstandpunkt wiederholt, daß es sich um eine Staatsverfassung handle, wodurch die neuen und alten Lande in ein staatsrechtliches Ganzes vereinigt werden. Der König erklärt, daß er, bei aufgehobener deutscher Reichsverfassung, wo es bei einer Rechtsungewißheit auch keine Richter mehr gebe, sich auf eine bloß allgemeine Anerkennung der alten Landesverträge ohne eine ins Einzelne gehende Angabe ihres Inhalts nicht einlassen könnte. Vorerst wäre eine vollständige und deutliche Entwicklung dieses in vielen Urkunden zerstreuten, oft zweifelhaften Inhalts unerläßlich, damit die verfassungsmäßigen Bestimmungen nicht mehr ausschließliches Eigentum einiger weniger (der alten Komitee-Herren, vielleicht auch unter diesen nicht aller und vornehmlich nur ihrer Konsulenten) [seien], sondern vielmehr Gemeingut des Volkes werden können. – In dem unseligen Falle, daß ein Vergleich über eine gemeinsame Verfassung nicht zustande kommen sollte und die Stände sich noch ferner weigerten, auf Unterhandlungen für eine solche einzugehen, würde der König in

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