Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 499]

|499| Prätor fehlt, der diese Entscheidung geben müßte. Worauf es ankommt, ist allein die Natur der Sache, und diese ist im vorliegenden Falle sehr einfach. Die Veränderung, die sich seit Jahrhunderten vorbereitet und spät genug vollendet hat, ist der schon genannte Übergang der beträchtlicheren deutschen Länder aus dem Verhältnis von Reichslehen in das Verhältnis von souveränen Ländern, d. i. von Staaten. In jenen konnten einerseits der Fürst, andererseits Land und Leute – obgleich die letzteren als Untertanen (selbst oft bis zum Grade der Leibeigenschaft) – mit einer Unabhängigkeit einander gegenüberstehen, welche von beiden Seiten sich fast Souveränitätsrechten nähern konnte. Denn zwischen beiden stand Kaiser und Reich als ein äußerliches Band, welches beide in dieser Selbständigkeit hielt und auch notdürftig zusammenhielt, – wie der Privatmann gegen den Privatmann eine unabhängige Person ist. In den Verhältnissen, die sie miteinander knüpfen, gehen sie von dem subjektiven Bedürfnis und der Willkür aus; aber allein, weil sie zugleich in einem Staate sind, eine Obrigkeit und Gerichte über sich haben, werden Verhältnisse zu Verträgen, hat es einen vollständigen wirklichen Sinn, Verträge zu schließen, und werden die Einzelnen in ihrer Selbständigkeit und in ihren Verhältnissen aufrechterhalten. Je ohnmächtiger aber jene Zwischen- und Obermacht sich bewies, desto schlimmer mußten beide Teile in ihren Kollisionen daran sein, weil sie, bei ihrer Unabhängigkeit zugleich als Regierung und Untertanen aneinander gebunden, nicht auseinanderkommen konnten.

Ein solcher Zustand, in welchem Fürst und Volk durch eine so äußerliche Macht verknüpft waren, führte es mit sich, daß eigentliche Staatsrechte sich auf seiten der Untertanen befanden. Zu Rechten dieser Art gehören die meisten derjenigen, welche aus dem Lehensverhältnisse flossen; doch wäre es überflüssig, hier solche zu berühren, weil sich in Altwürttemberg nur ein unbedeutender Adel vorfand, dessen Rechte überhaupt von keiner großen Konsequenz für das Staatsverhältnis waren. Eine wesentliche Erwähnung aber verdient

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