Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 488]

Gegen Weigerungen der Landstände hatte der Fürst überhaupt an den Reichsgerichten eine Stütze und Hilfe. Nachdem aber Württemberg ein selbständiger Staat geworden, erhält das Recht der Steuerbewilligung durch Stände eine ebensolche Selbständigkeit und damit einen ganz neuen Sinn, worüber sich auf den vorhergehenden Zustand gar nicht berufen läßt. Hier bedarf denn auch der Staat ganz neuer Garantien gegen Privatsinn und gegen Anmaßlichkeit der Stände, da die vorigen Garantien, welche die Regierung an Kaiser und Reich hatte, nicht mehr vorhanden sind; es ist ein ganz neues Element, das politische, entstanden, in welches die Stände versetzt werden, dessen sie vorher entbehrten. – Die deutsche Spezialgeschichte liefert Beispiele genug, daß der Trieb vormaliger Landstände in ihrer politischen Nullität auf die passive Neutralität ging, am liebsten das Eingreifen in Weltverhältnisse ganz von sich abzuhalten und mit Schande über sich ergehen zu lassen, was ergehen mochte, lieber als zu einem Selbstentschluß zum Handeln und zur Ehre zu greifen. Mit solchem Triebe zur Ehr- und Tatlosigkeit nach außen hängt die Richtung zusammen, die Aktivität statt gegen die äußeren Feinde vielmehr gegen die Regierung zu kehren. Nur zu oft haben die Landstände in kritischen Umständen nichts anderes als eine vorteilhafte Gelegenheit gesehen, die Regierung in Verlegenheit zu setzen und für die Anstrengungen, welche diese zu ihrer und ihres Volkes Ehre und Wohl verlangte, Bedingungen vorzuschreiben und sich Vergünstigungen an Rechten gegen sie zu erwerben. Nur zu oft brachten sie es dahin, dadurch Unglück und Schimpf auf ein Land für den gegenwärtigen Augenblick zu bringen, für die Zukunft aber eine Beschränkung und Schwächung der Regierungskraft und damit eine fortdauernde Grundlage für innere und äußere Zerrüttung. Aus der politischen Nullität, zu welcher das deutsche Volk durch seine Verfassung herabgebracht war, aus der Unvermögendheit der vielen kleinen Ganzen, des größeren Teils der Reichsstände, einen eigenen Entschluß und Willen zu haben,

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