[S. 491]
|491| Ahnherren für ewige Zeiten gegründeten Verfassung, wieder aufzuheben“. (Der ganze Verfolg der Verhandlungen zeigt, daß die Widersetzung der Landstände den einzigen Punkt betraf, daß durch die gegebene königliche Verfassung die vormalige nicht wiederhergestellt, jene Folge nicht aufgehoben sei.)
Übrigens hat bekanntlich die Forderung der Landstände, daß auch noch bei Lebzeiten des Königs ihre Konkurrenz sich auf die schon bestehenden Steuern erstrecke, wegen des frühzeitigen Todes des Königs keinen Erfolg gehabt, so wie sie auch wegen ihrer Nichtannahme der königlichen Konstitution, welche ihnen neue Verhandlungen über die Steuern bei einer Regierungsveränderung einräumte, solche Verhandlungen abgeschnitten haben.
Um die geschichtliche Angabe der Hauptmomente der Verfassungsurkunde zu vollenden, wäre noch der zweite Teil derselben, die allgemeinen Bestimmungen in Beziehung auf die Verfassung des Königreichs und die Rechte und Verbindlichkeiten der königlichen Untertanen, anzuführen. Diese leiden aber weder einen Auszug noch eine Beurteilung, es sind einfache organische Bestimmungen, welche für sich selbst sprechen und die vernünftige Grundlage eines staatsrechtlichen Zustandes ausmachen. Z. B. § 52. Alle Untertanen sind vor dem Gesetze gleich; sie haben zu allen Staatsämtern Zutritt; weder Geburt noch eines der drei christlichen Religionsbekenntnisse schließt davon aus. – § 53. Zu den öffentlichen Lasten und Abgaben haben nach den Gesetzen alle verhältnismäßig gleich beizutragen. – § 55. Jeder Untertan hat, wenn er von der Militärpflichtigkeit frei ist oder ihr Genüge geleistet, das Recht der Auswanderung. – § 56. Jedem Untertan steht es frei, seinen Stand und Gewerbe nach eigener freier Neigung zu wählen und sich dazu auszubilden usf. Diese Grundsätze lassen nur die Bemerkung zu, daß es Reichsständen nie wird einfallen können, sie zu verwerfen, und nur eine widrige Verkehrtheit, Verstocktheit, oder wie man es nennen wollte, eine solche Versammlung

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