Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 503]

|503| welchen dergleichen Gesetzwidrigkeit möglich ist; eine gute Verfassung ist ja wohl nur dann eine solche, wenn durch sie Gesetzwidrigkeiten bestraft und noch mehr verhütet werden. – Wenn solches geschah am grünen Holze, möchte man fragen, was soll’s am dürren werden? Wenn Plünderung und Vergeudung geschah zu einer Zeit, wo Kaiser und Reichsgerichte noch über den Landständen standen, wo die Stände selbst einen langwierigen, höchst kostspieligen Prozeß gegen ihren Fürsten wegen Erpressungen und Gesetzwidrigkeiten beendigt und eine große Schuldenmasse – deren Abtragung seit bald 50 Jahren bis diese Stunde noch nicht vollendet sein mag – übernommen hatten; – zu einer Zeit, die man als eine Zeit deutscher Redlichkeit, landständischer Würdigkeit, einer durch die Verfassung erschaffenen Glückseligkeit im Gegensatze gegen das Verderben, den Luxus und das Unrecht neuerer Zeit lobpreisen hört!

Das Übel aber, daß die Selbständigkeit der Landstände es ihnen möglich machte, die Staatskasse zu plündern, sei nun eine notwendige Folge, oder es könne ihm durch Gesetze und veränderte Einrichtungen gesteuert werden, so bleibt immer der weit größere Übelstand im Verhältnis zum Staat, daß die Selbständigkeit der Landstände in der Disposition und Verwaltung einer Staatskasse es ihnen möglich macht, den Gang des Staates zu erschweren, ja zu hemmen, teils nach der Seite der inneren Angelegenheiten, teils insbesondere nach der Seite des politischen Verhältnisses zu anderen Staaten, welches den Landständen ohnehin entfernter liegt, ja oft verhaßt ist, den deutschen aber überhaupt bisher fremd war. Der Einfall, Landständen, oder welcher Korporation im Staate es sei, eine von der Regierung unabhängige Militärmacht und Armee in die Hände geben zu wollen, würde allgemein als eine den Staat zertrümmernde Maßregel angesehen werden; aber es wäre kein großer Unterschied, wenn die Disposition der ganzen oder eines Teils der Staatskasse und die Befugnis, daraus Besoldungen und Pensionen zu erteilen, einer solchen Korporation zustehen

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