Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 475]

|475| der Kaufleute, Gewerbsleute, sonstiger Güterbesitzer für eine Ständeversammlung liefern kann, so wichtig er ist, kann für diesen Behuf nicht in so zahlreichem Verhältnisse sein als in England etwa und für sich das nicht ersetzen, was durch die Ausschließung der Staatsbeamten abgeht.

So wichtig diese Ausschließung nun schon durch die Verminderung des Materials ist, aus welchem fähige Deputierte genommen werden können, soviel wichtiger ist sie für das Element der Gesinnung, welches das Überwiegende in einer Ständeversammlung sein muß, wenn sie nicht in das gefährlichste Übel ausschlagen soll, das in einem Staate möglich ist. Diese Grundeigenschaft kann im allgemeinen der Sinn des Staates genannt werden. Sie ist nicht mit abstrakter Einsicht, noch mit bloßer Rechtschaffenheit und einer guten Gesinnung für das Wohl des Ganzen und das Beste der Einzelnen abgetan. Güterbesitzer, ebensowohl aber auch die gewerbetreibenden und sonst im Besitze eines Eigentums oder einer Geschicklichkeit befindlichen Individuen haben das Interesse der Erhaltung bürgerlicher Ordnung, aber das Direkte ihres Zweckes hierbei ist das Private ihres Besitzes. Wenn landständische Deputierte den Sinn des Privatinteresses und Privatrechts als ihres ersten Zwecks mitbringen, wovon das übrige abhängig und eine Folge sein soll, so gehen sie darauf aus, soviel als möglich dem Staate abzudingen und überflüssig, wenn auch sonst nicht unzweckmäßig, doch für ihren Zweck nicht unumgänglich notwendig zu finden, und sie kommen überhaupt mit dem Willen herbei, für das Allgemeine sowenig als möglich zu geben und zu tun. – Es ist nicht davon die Rede, welche Gesinnungen Deputierte, aus welchem Stande oder Verhältnisse sie hergenommen werden, haben können; bei Einrichtungen des Staats, wie bei jeder vernünftigen Veranstaltung, darf nicht auf das Zufällige gerechnet werden, sondern es kann allein die Frage danach sein, was die Natur der Sache, hier des Standes, mit sich bringt.

Der Sinn des Staates erwirbt sich aber vornehmlich in der

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