Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 554]

|554| und Unzufriedenseins abgerechnet, diese Vermischung gesehen, dem Willen der Regierung zuzuschreiben, was Folge der ungeheuren Verhältnisse und Begebenheiten seit 25 Jahren war. Man sieht bei dieser Beschwerdesammlung in dieser Rücksicht ebenso, daß den Ständen die Kenntnis der Staatsbedürfnisse und der Lage der Staatskasse abging und daß die Klagen über die Auflagen ohne alle Vergleichung mit den Staatsbedürfnissen erhoben sind. In spezieller Rücksicht aber würde zu untersuchen sein, ob die Aufhebung der altwürttembergischen Verfassung der alleinige Grund der gegründeten Beschwerden sei, denn dies war der vornehmste Gedanke, der dadurch bewiesen werden oder vielmehr nicht bewiesen werden sollte, sondern der geradezu vorausgesetzt wurde; noch weniger ist ausgeführt, daß die königliche Verfassung mit den soeben zugegebenen weiteren Bestimmungen den Beschwerden nicht abzuhelfen fähig wäre, ja daß sie vielmehr unter ihr fortbestehen müßten. Dieser letztere Gesichtspunkt, an dessen Entwicklung gar nicht gedacht wird, wäre der alleinige Nerv der Remonstration gewesen, welche durch diese Beschwerdenmasse unterstützt werden sollte.

Solche Untersuchungen, die sich zunächst als gerecht zeigen könnten, werden aber überhaupt überflüssig, da dies so gewichtig geschienene Werk von Hause aus mit einem Grundmangel behaftet war und ohne wichtige Folgen bleiben mußte, ja sogar ohne solche bleiben sollte. – Hier mag darüber nur das Wenige bemerkt werden, daß die Landes-Gravamina, die Cahiers des doléances, ein bekannter Artikel in den Geschäften vormaliger Reichsstände gewesen sind. Ebenso bekannt ist, wie wenig von je damit ausgerichtet worden, wie jeder Landtag oder Reichstag die vorhergehende Beschwerdenmasse meist noch unerledigt vorfand und sie mit neuem Stoffe weiter anzuschwellen suchte, so daß diese Moles selbst und die fest gewordene Gewohnheit einerseits der Landstände oder Parlamente, sich in solcher weitläufigen, alles Mögliche herbeiziehenden Ausführung von

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