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|523| früheren Verhältnisses, wo Fürst und Land jedes gleichsam seine Privatkasse hatte, mußte das Bestreben beider Teile dahin gehen, dem anderen soviel als möglich von den Lasten zuzuwälzen. Da es für die Stände überhaupt von dem bestehenden Verhältnisse eines Staats noch gar nichts Anerkanntes gab und insbesondere die Ausscheidung einer Zivilliste, zu der sich der König schon in der Konstitution willfährig erklärt hatte, noch nicht reguliert, ja noch nicht zur Sprache gekommen war, so konnten die aus vergangenen Verhältnissen genommenen, in der veränderten Zeit um so mehr verworrenen Vorstellungen von Entgegensetzung des Landesinteresses und Staatsinteresses, einer Landeskasse und der Staatskasse keine Bedeutung, viel weniger Anwendung und Wirksamkeit haben.
Die Haupterwiderung aber, welche die Stände auf die Aufforderung des Königs zur Mitwirkung in den außerordentlichen Verhältnissen des Vaterlands gaben, war, daß sie eine solche von der Gewährung ihrer Forderung, der Zurücknahme der königlichen Konstitution und der Wiedereinführung der altwürttembergischen abhängig machten. Derjenige Adel, welcher den 4. April für sich und, da er auch für den Gesamtadel des Reichs in dieser Rücksicht gutstehen zu können glaubte, auch für diesen in einer Adresse an die Stände als seine Pflicht zu erkennen erklärte, in den Reihen der allgemeinen Landesbewaffnung zu streiten und mit den übrigen Ständen Gut und Blut für das Vaterland zu opfern, erläuterte dies den folgenden Tag dahin, daß sich die eingereichte Erklärung bloß für die Ständeversammlung eigne, keineswegs für das königliche Staatsministerium, da Aufsätze, die aus dem Herzen fließen, so mannigfaltiger Erklärungen ausgesetzt seien. – In der Tat war diese Erläuterung das unmittelbarste Beispiel von solcher mannigfaltigen Erklärungsfähigkeit. – Er unterwarf daher seine Bereitwilligkeit, mit Gut und Blut der Verteidigung des Vaterlandes beizutreten, der von der Ständeversammlung zu treffenden Einleitung.

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