Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 508]

|508| Unrecht diese hundert Jahre lang Recht geheißen hätte; ferner, daß hundertjähriges und wirkliches positives Recht mit Recht zugrunde geht, wenn die Basis wegfällt, welche die Bedingung seiner Existenz ist. Wenn man das Belieben hat, leeres Stroh zu dreschen, so mag man behaupten, daß dem einen Ehegatten auch noch nach dem Tode des anderen sein Recht auf den anderen, dem Kaufmann, dessen Schiff von der See verschlungen worden, noch sein Recht auf dasselbe verbleibe. Es ist von jeher die Krankheit der Deutschen gewesen, sich an solchen Formalismus zu hängen und damit herumzutreiben. So ist denn auch noch bei dieser württembergischen Ständeversammlung beinahe der ganze Inhalt ihrer Tätigkeit auf die unfruchtbare Behauptung eines formellen Rechts mit Advokateneigensinn beschränkt. Vergebens versuchten einige wenige Stimmen, sie auf die Sache selbst zu führen, unter anderen der Präsident der Versammlung, der Herr Fürst zu Hohenlohe-Öhringen, sie gelegentlich von dem prozessualischen Gange abzubringen, – hatte ja der Mörser, in welchem die Zeit 25 Jahre lang zerstoßen worden, nichts auf sie vermocht.

Aus diesem Verhalten der Landstände, sich in dem Formalismus des positiven Rechts und dem Standpunkt des Privatrechts zu halten, wo es sich vom vernünftigen und vom Staatsrecht handelte, folgt für die Geschichte ihrer anderthalbjährigen Verhandlungen, daß sie höchst leer an Gedanken sind und für einen so großen Gegenstand als der ihnen vorgelegte, die freie Verfassung eines deutschen Staats jetziger Zeit, wenig oder fast nichts Lehrreiches enthalten. Statt einer fruchtbaren Arbeit bietet sich daher fast nur eine äußerliche Geschichte dar, von der jetzt der Hauptgang anzugeben ist.

Es ist schon angeführt worden, daß, nachdem der König am 15. März 1815 die Ständeversammlung feierlich eröffnet und nach Übergabe der Konstitutionsurkunde jene sich selbst überlassen hatte, Herr Graf von Waldek, kein Altwürttemberger,

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