Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 597]

|597| 13. Mai 1815, also vor achtzehn Monaten niedergesetzt), so legte sie nur ein Komiteegutachten über provisorische Mittel vor, das sie übrigens nicht zu dem ihrigen gemacht und auch hierüber jetzt noch von ihrer Seite keine Vorschläge zur Abhilfe zustande gebracht hatte. Nachdem nun der König am 6. Dezember (XXXIII. Abt., S. 150) den Ständen zu erkennen gegeben, daß er dem Geheimen Rate die Prüfung des Entwurfs einer Verfassungsurkunde und des daraus hervorgegangenen Gegenentwurfs aufgetragen, und sie bis auf den 15. Januar 1817 vertagt hatte, ging die Versammlung auseinander.

Nach dieser so weitläufigen Darstellung – deren Gegenstand man verkennen würde, wenn man ihr den Zweck einer Verteidigung von etwas anderem als von dem mit dem höchsten Interesse verknüpften Begriffe der Landstände gegen die ihm so unangemessene und doch so anmaßliche Wirklichkeit, die sich durch den Druck ihrer Verhandlungen dem Publikum geschildert und zur Beurteilung hingestellt hat, unterlegen wollte – ist nur noch das merkwürdige Endresultat anzuführen, das Schicksal dieser Versammlung nämlich, durch den ganzen Lauf ihres langen und teuren Zusammenseins ohnehin nicht eine Übereinkunft mit dem Könige, aber auch nicht innerhalb ihrer selbst einen Beschluß über irgendeinen Inhalt eines Verfassungsgegenstandes zuwege gebracht zu haben.

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