[S. 548]
Der sechste Artikel ist die Freizügigkeit im alten Sinne des Wortes. – Der König gestand dieselbe, auch vor Ablauf eines Jahres nach der Willenserklärung eines solchen, der auswandern wolle, wie früher bestimmt war, zu, auch selbst im Falle der Leibeigenschaft, ohne sich von derselben loskaufen zu müssen. Aber da das Auswandern zugleich ein Verhältnis zu anderen Staaten betrifft, bestand er auf dem Grundsatze der Reziprozität in Ansehung der Nachsteuer.
Die ständischen Unterhandlungskommissarien hatten diese Artikel mit der peremtorischen Erklärung vorgelegt, daß ohne vertragsmäßige Anerkennung derselben kein glückliches Resultat der Unterhandlungen zu hoffen und die Mitwirkung der Stände sogar in der gegenwärtigen Not schlechterdings unmöglich sei; daß sie daher bitten müssen, der König möge jetzt schon, und ehe weiter gehandelt werde, eine befriedigende Erklärung geben, und zwar nicht nur zur Beruhigung der Versammlung, sondern auch des in- und selbst des ausländischen Publikums. – Der König, der selbst das Grelle, daß die Versammlung ihre Mitwirkung zu den damals erforderlichen Anstrengungen des Staats von der gleich jetzt, und ehe weiter gehandelt werde, zu geschehenden Unterwerfung des Königs unter ihren Willen abhängig machte, sowie eine solche Form der Unterhandlung, mit Vorlegung von unzusammenhängenden, unbestimmten, zum Teil dürftigen Präliminarartikeln zu beginnen, übersah und mit großer Nachgiebigkeit in Ansehung des Materiellen den Ständen entgegenging, fügte übrigens hinzu, daß seine Entschließungen auf unabänderlichen Grundsätzen beruhen, daß auf dieselbe die Unterhandlung mit den landständischen Deputierten fortgesetzt und eine Übereinkunft zu bewirken versucht werden solle.
Die Stände setzten aber diese Unterhandlungen nicht fort. Ihre bisherige Art und Weise, bei der Forderung des bloß Formellen stehenzubleiben, konnte durch die wichtigen Konzessionen, welche sie vom Könige auf diesem Wege erlangt hatten, gerechtfertigt erscheinen, wenn sie sich nun in die

Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.