Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 492]

|492| dahin bringen könnte, ihrer nicht zu erwähnen und dem Regenten nicht die Ehre zu geben, der sie ausdrücklich zu Grundbestimmungen der Rechte und Verbindlichkeiten seiner Untertanen macht. Wie auch ältere Verfassungen sich zu solchen Grundsätzen verhalten mögen, so sind diese darin an partikuläre und äußerliche Umstände geknüpft, in ihnen befangen, ja oft verdunkelt; es ist nicht um des Prinzips willen, d. i. um der Vernünftigkeit und eines absoluten Rechts willen, daß darin Rechte vorhanden erscheinen, sondern sie erscheinen als einzelne Erwerbungen, welche besonderen Umständen zu verdanken, auch nur auf diese und jene Fälle eingeschränkt sind, als ob sie durch unglückliche Umstände ebensogut auch verlorengehen könnten. Es ist ein unendlich wichtiger Fortschritt der Bildung, daß sie zur Erkenntnis der einfachen Grundlagen der Staatseinrichtungen vorgedrungen ist und diese Grundlagen in einfache Sätze als einen elementarischen Katechismus zu fassen gewußt hat. Wenn die Ständeversammlung veranlaßt hätte, daß die 20 §§, welche diese allgemeinen Bestimmungen enthalten, auf Tafeln in den Kirchen aufgehängt, der erwachsenen Jugend beigebracht und zu einem stehenden Artikel des Schul- und kirchlichen Unterrichts gemacht worden wären, so würde man sich weniger darüber verwundern können, als daß die Landesversammlung dieselben ignoriert und den Wert der öffentlichen Anerkennung durch die Regierung und der allgemeinen Kenntnis solcher Grundsätze nicht empfunden hat.

Aber um dieser Allgemeinheit willen machen sie nur erst den Grundriß für eine zu entwerfende Gesetzgebung aus, wie die mosaischen Gebote oder die berühmten Droits de l’homme et du citoyen der neueren Zeit. Für eine bestehende Gesetzgebung und schon vorhandene Regierung und Verwaltung sind sie die bleibenden Regulatoren, auf welche sich eine Revision sowie eine Erweiterung des bereits Bestehenden gründen muß, wenn die eine oder die andere nötig ist. Die königliche Verfassungsurkunde bleibt bei diesen allgemeinen

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