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|521| der Stadt Tübingen bemerkt, daß diese bereits den Antrag dazu gemacht, wo die Verhältnisse in Frankreich noch nicht bekannt waren. Wenn der bloße Patriotismus bei einer auswärtigen Gefahr so leicht auf den Einfall einer allgemeinen Volksbewaffnung geraten kann, so war einer Ständeversammlung eine reifere, bessere Einsicht auch in die militärische, vornehmlich aber in die politische Ratsamkeit einer solchen Maßregel zuzutrauen, – zu einer Zeit, wo das neue Beisammensein der Stände selbst die mannigfaltigsten Umtriebe und innere Spannung veranlaßte. In welches Licht aber konnte der Vorschlag einer solchen Bewaffnung gestellt werden, wenn er noch früher erschien, ehe das Ereignis in Frankreich eine solche Maßregel äußerlich motivierte! Ohnehin hatte die Erfahrung gelehrt, daß eine solche verfassungsmäßige Bewaffnung in den vielen Fällen seit 25 Jahren, wo Württemberg insbesondere mit Krieg überzogen war, nicht die geringste Wirksamkeit, ja sich überhaupt nicht gezeigt hatte, wie es nach ihrer ganzen Absicht und Zustand nicht wohl anders sein konnte; es kann insofern fast lächerlich scheinen, an eine solche Landesbewaffnung unter der damaligen Gefahr nur zu erinnern. Wenn die Landstände einen Vorschlag vorbrachten, von dem sie die große Wahrscheinlichkeit haben mußten, daß ihm vom König keine Folge gegeben würde, so wurde der Glaube an ihren Ernst und guten Willen noch zweifelhafter, wenn sie dann zu den militärischen Maßregeln, welche der König für zweckmäßig erkannte und anordnete, von ihrer Seite mitzuwirken unterließen.
Zu den Mitteln gehörte insbesondere die Aufbringung des außerordentlichen Kriegsaufwands, worüber der König den Ständen unter dem 17. April die Berechnung vorlegen ließ. Nach derselben überstiegen allein die Kosten der Ausrüstung und der Unterhaltung einer Armee von 20 000 Mann, zu deren Stellung sich der König gegen seine Alliierten verbindlich gemacht hatte, den Friedensetat um 3 1/2 Millionen; dazu kamen die Lasten der Durchzüge der alliierten Heere,

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