[S. 531]
|531| – ohne sie zu prüfen und ohne das auszuscheiden, was sie anerkennen könnten und was nicht, und was sie noch vermißten -, ist wohl die ungeschickteste, unschicklichste, unverzeihlichste gewesen. Sie gaben sich damit zugleich umgekehrt gegen den König die Stellung, ihrerseits von ihm zu verlangen, daß er unbesehen und unbedingt die Verfassung, welche sie und das Volk zu wollen meinten, annehmen solle, sogar daß ihm ein Akt des Annehmens gar nicht mehr zustehe, sondern daß er schon an und für sich zu derselben verbindlich sei. Es tut wenig zur Sache, daß sie von der Anmaßung frei zu sein schienen, die ihrige selbst machen zu wollen oder gemacht zu haben, da es die altwürttembergische Verfassung war, welche sie der königlichen entgegensetzten; sie ergaben sich damit nur unter die Autorität von etwas, das an und für sich nicht mehr stehen noch gehen konnte und von dem sie nachher naiv genug erklärten (XI, S. 282), daß es in seinem vollen Umfang anzugeben ihnen dermalen ganz unmöglich sei, – und warum dies? weil ihnen das alte Landschaftsarchiv noch vorenthalten werde! – Daß der Büchergelehrte etwa auf dem Sande ist, wenn er den Schlüssel zu seiner Bibliothek verloren hat, ist in der Ordnung; aber wenn die Landstände ihre Verfassung anzugeben für unmöglich finden, weil sie das Archiv nicht zur Benutzung haben, welchen Moderbegriff von Verfassung setzt dies voraus? Aber es ist ebendaselbst noch näher angegeben, welches die Quellen seien, aus denen „der Inhalt der Grundgesetze der Verfassung aufgezählt und entwickelt werden müsse“; es ist dies charakteristisch genug, um es auszuheben, nämlich nicht bloß „aus den württembergischen Haus- und Regierungsordnungen, den Landtags- und Ausschußrezessen, den Testamenten der Regenten“,
„sondern auch aus den verschiedenen einzelnen Gesetzbüchern, z. B. dem Landrechte, der Landesordnung, den sogenannten Allerhandordnungen, der Kirchen- und Kastenordnung, der Ehe- und Ehegerichtsordnung, der Kanzelordnung, der Forstordnung, der Kommunordnung“ usw.

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