Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|562| über das Schreiberei-Institut aufgehäuft haben, weil ein anderes Mitglied diese Arbeit übernommen habe“ – eine Arbeit, die, wie gesagt, nicht an das Tageslicht gebracht worden ist. Aber jenes Gutachten, nebst den wenigen abgedruckten Petitionen, enthält immer noch genug, daß daraus die in der Tat „außerordentliche und fast unglaubliche“ Natur dieses so berühmten württembergischen Instituts und sein Verhältnis zur ständischen Verfassung näher hervorgehen kann. Indem der Herr Verfasser zuerst geschichtlich zu Werke geht, kommt er beim Amte der Gerichtsschreiber weil es sehr alt ist, auf die alten württembergischen Gerichte zu reden und seine Ansicht und Beurteilung derselben zu geben, von der sich Referent nicht enthalten kann, einiges zuvörderst auszuheben, ehe er an die Schreiberei selbst kommt. Der Herr Verfasser führt aus Kanzler Nauclers5), der zu Ende des 15. Jahrhunderts lebte, Chronogr. gener. folgendes über die Verfassung dieser Gerichte an:

5) Werkausgabe: Johannes Nauclerus, 1430(?)-1510, Chronist, später Kanzler

„In singulis urbibus, oppidis et villis duodecim viri, vitae integritate ac honestate praecipui, eliguntur in iudices, nullo habito respectu, an sciant literas, nec non, qui munus iudicum necessario subeunt, licet remunerationem seu mercedem nullam habeant, propter honorem. Sed pro bono communi, suis posthabitis negotiis, statutis diebus iudiciis intendunt, iurantque singuli, se facturos secundum quod eis visum fuerit iustius ac melius, et praesente magistratu loci causas audiunt, partibusque ad satietatem auditis sententiam dicunt, non ut leges censent (nämlich wie es vorher heißt -leges imperatorum), quorum nullam notitiam habent, sed prouti ratio et consuetudo iudiciorum dictat.“6) – Enthält

6) Werkausgabe: „In einzelnen Städten, Flecken und Dörfern werden zwölf Männer, die sich durch untadligen Lebenswandel und Ehrbarkeit auszeichnen, als Richter gewählt, ohne Rücksicht auf ihren Stand und gleichviel, ob sie des Schreibens kundig sind oder nicht, die das Richteramt auf sich nehmen müssen, allein der Ehre wegen und ohne irgend Lohn oder Entgelt erhalten zu dürfen. Aber an den im Interesse des allgemeinen Wohls und unter Hintansetzung aller ihrer Geschäfte festgesetzten Gerichtstagen bemühen sie sich und beschwören einzeln, daß sie nach dem handeln werden, was ihnen als das Gerechtere und Bessere erscheint, und lassen sich in Anwesenheit des örtlichen Magistrats die Fälle vortragen und sprechen, wenn sie die Parteien zur Genüge gehört haben, ihr Urteil – nicht nach den [kaiserlichen] Gesetzen, von denen sie keinerlei Kenntnis haben, sondern nach der Vernunft und Gewohnheit der Richter.“ (Das von Hegel angeführte Werk Nauclers konnte nicht identifiziert werden.)

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