Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 582]

|582| vorfand, nichts Gedeihliches auszurichten sein würde, so konnte es nach der bisherigen Erfahrung von der Unmöglichkeit sich überzeugt und vor der ganzen Welt sich gerechtfertigt halten, wenn es sie nicht wieder einberief. Ein solches Beisammensitzen ist jedoch immer von unendlicher Wichtigkeit für die politische Erziehung, deren ein Volk und dessen Häupter bedürfen, das bisher in politischer Nullität gelebt [hatte] und dessen Erziehung nicht wie bei einem noch unbefangenen Volke nur ganz von vorne anzufangen war, sondern das auch in den harten Fesseln einer drückenden Aristokratie, einer darauf gebauten innerlichen Verfassung und in dem Mangel und der Verkehrtheit von Begriffen über Staats- und Freiheitsrechte oder vielmehr in Worten befangen war. Gegen solche Begriffe, die, wie man gesehen hat, mit dem fest und sicher gewordenen Interesse der herrschenden Kaste so eng zusammenhingen, läßt sich nicht mit Begriffen ein direkter Kampf eingehen, noch irgendeine direkte Wirkung davon erwarten; desto sicherer, jedoch unscheinbar ist die indirekte Wirkung, daß solchem Sinne Raum gegeben wird, sich mit sich selbst abzuhetzen und sich zutage zu bringen. Die nächste Wirkung aufs Publikum ist, daß es bald, wie sich solcher verschrobene Inhalt weiter entwickelt, von demselben und dessen Verteidigung nichts mehr versteht. Eine Folge, die Aufdeckung der Rechte des Schreiber-Instituts, und damit ein richtigeres und verbreiteteres Bewußtsein, wo ein bleibender Quell der Unterdrückung liegt – Charaktere und Handlungen der Regenten sowie die Umstände sind dagegen nur etwas Vorübergehendes -, ist betrachtet worden, und eine Wirkung wenigstens formeller Bildung wird sich fernerhin zeigen. Da es nach jenen Voraussetzungen nicht hatte gelingen können und nicht gelungen war, die Verfassung a priori einzuführen, so war nur dies übrig, die Stände auf den Weg ihrer Erziehung durch sich selbst zu versetzen – ein Weg, zu dem allerdings die Menschen auch das Recht haben; dem Fürsten und seinem Ministerium macht es Ehre, ihn im Zutrauen, daß derselbe,

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