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|538| eine andere Form gegeben worden wäre. Die Gegenbemerkungen, Widerlegungen, Ausführungen von Gründen konnten in den Stil königlicher Reskripte nicht eingehen, nicht Aufsätze gegen Aufsätze werden, aber ein Inhalt mündlicher Vorträge der Minister oder Staatsräte in den Sitzungen der Stände. Diese konnten gleichfalls zur Prüfung, überhaupt zu Entwicklungen und Diskussionen geleitet und womöglich aus der oben bezeichneten Stummheit und Papierverhandlung herausgerissen werden.
Die Eingabe der Stände vom 22. März, von Herrn Grafen von Waldek, wiederholte die gesuchte, weder offene noch verständige Wendung, in ihrer Schlußbitte die direkte Forderung der alten Verfassung wegzulassen und diese vorauszusetzen. Wenn eine solche Wendung recht würdig und tapfer scheinen konnte, so etwas gar nicht zum Gegenstande einer Bitte machen und allen Schein einer Zweifelhaftigkeit entfernt halten zu wollen, so konnte dies zu nichts führen; die Sache mußte doch, nur später, zur direkten Sprache kommen. – Die Schlußbitte ging daher feinerweise nur dahin, daß der König in die Ausdehnung der Verfassung der Erblande auf das ganze Königreich einwilligen möchte, zu welchem Behuf eine Deduktion der rechtlichen Ansprüche der inkorporierten Landesteile auf die erbländische Verfassung hinzugefügt wurde. – Ferner, nachdem die königliche Resolution von den Ständen die Angabe ihrer weiteren Wünsche verlangt hatte, kehrten sie dies um und wollten es der Regierung zuschieben, mit solcher Angabe anzufangen. In Verwicklungen von Privatangelegenheiten, in der Advokatenpraktik mag es zu den Klugheiten gehören, sich verschlossen zu halten, nicht zuerst zu sprechen, den anderen kommen zu sehen, ihm zuzuschieben, zuerst mit seinen Ansprüchen und Mitteln herauszugehen; man behält den Vorteil, angriffsweise gehen zu können, ohne sich etwas zu vergeben und sich auszusetzen u. dgl. Allein eine Ständeversammlung muß ihre Klugheit am wenigsten aus der Advokatenpraktik hernehmen. – Anstatt ihre Wünsche über

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