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|585| Deputierte niedergelegt hatten. Es scheint, dieses Niederlegen von Stellen sowie das Erwählen neuer Deputierter hat keinen Anstand gehabt und das Ministerium es geschehen lassen, ohne daß in der königlichen Verfassungsurkunde etwas darüber bestimmt gewesen wäre. Es fehlte ohnehin auch noch an einem für jede Versammlung wesentlichen Erfordernis, einem Reglement; so sieht man die Versammlung in dieser neuen ersten Sitzung, wo solcher fürstlicher Glanz in sie eintrat, zu ihrer Achtungsbezeugung sich derselben Gebärde bedienen, die, wie oben angeführt, in der allerersten die Abstimmung über ihren Beschluß bedeutet hatte. – Soviel Unbestimmtheit nun noch in dem Verhältnisse der Standesherren zum Staate und zu einer Ständeversammlung lag, so konnte es genügen, daß sie sich jetzt als Standesherren des Königreichs anerkannten, – für eine Versammlung, die sich selbst noch ganz in derselben Unbestimmtheit befand und hielt. Wäre es ihr möglich gewesen, sich in Verfassungsmaterien von einem Inhalt einzulassen, so hätte jenes Ungenügende bald zum Vorschein kommen müssen.
Der König hatte in der Resolution vom 16. Oktober die Stände noch aufgefordert, ihre schon früher existierenden Bevollmächtigten zu Unterhandlungen so zu instruieren, daß ein für das Ganze geltender Vergleich geschlossen werden könne. Die Stände erwiderten mit einer zwölf kleingedruckte Blatt starken Adresse (XI. Abt., S. 263-286), für deren gründliche Ausarbeitung die Versammlung dem Herrn Bolley ihren Dank abstattete. Sie wiederholt in der gewohnten Manier die alten Ansichten; es bedarf es nicht, etwas davon auszuziehen, nur dies, daß es S. 269 heißt: auch eine oberfächliche Bekanntschaft mit der württembergischen Verfassung gebe die Überzeugung, daß sie ein für sich bestehendes geschlossenes Ganzes ausmachte; – man kann diesen Satz in einem Sinne zugeben, aber auch dies kaum, denn zu solcher Überzeugung oder vielmehr Urteil ist auch eine nur oberflächliche Bekanntschaft schon viel zu viel. – Es heißt ferner unter anderem darin, daß die Stände nicht zugeben können,

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