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|577| geben, sondern sich vielmehr in der Stellung völliger Nichtbefriedigung hielten. Originell ist dabei, aber ganz im Stile des bisherigen Ganges (IX. Abt., S. 3), daß in der folgenden Sitzung nach gefaßtem Beschlusse nun die Prüfung der königlichen Resolutionen in einem Aufsatze eines einzelnen Mitglieds, des Dr. Weishaar, zur Sprache gebracht und ein Komitee ernannt wurde, um diesen Aufsatz zu prüfen. Dies Komitee referierte am 28. Juni, erwähnte jedoch einer Untersuchung und des Befunds dieses Aufsatzes gar nicht, sondern trug nur darauf an, ihn den königlichen Unterhandlungskommissarien mitzuteilen. Dieser Beschluß vom 28. Juni erscheint auch in der Hauptadresse, obgleich diese vom 26. Juni datiert ist, sowie auch am 28. noch der am 26. gefaßte Entschluß, darin der hohen Garanten der altwürttembergischen Verfassung, nämlich der drei Mächte Preußen, England und Dänemark, zu erwähnen, zurückgenommen wird. – Den 21. Juli erfolgte die vorauszusehende königliche Resolution (XX. Abt., S. 13), die Vertagung der Versammlung vom 26. Juli an, mit dem Motiv, daß dem Könige die vorgelegten Landesbeschwerden von weit größerer Wichtigkeit sein müssen als die vorliegenden Diszeptationen über Verfassungsgegenstände und er jene einer strengen Prüfung und Untersuchung durch die Minister und Behörden zu unterwerfen gesonnen sei, – daß, da die Landstände in ihren eingegebenen Aufsätzen alles erschöpft hätten, was sie denkbarerweise an den König zu bringen im Falle sein könnten, kein Gegenstand vorliege, der sich zu einer Beratung mit der Versammlung eigne. Ferner gibt ihr der König auf, zur Fortsetzung der Unterhandlung Bevollmächtigte zurückzulassen und sie so zu instruieren, daß einer Vereinbarung entgegengesehen werden könne. – Man wird zugeben müssen, daß dieser Beschluß in Ansehung der zwei vorliegenden Gegenstände der Lage der Sache gemäß war.
Die Stände bezeugten dagegen in ihrer Adresse vom 24. Juli (X. Abt., S. 15), daß ihnen an den Beschwerden gar nicht so

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