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|547| Versammlung der Landstände selbst, überflüssiger wird. Gesetzliche Bestimmungen dagegen sind etwas Unzureichendes, wenn die Sache selbst es so mit sich bringt. Auch von dem Geiste zu abstrahieren, der sich in solchem wohlbesoldeten Ausschusse bilden muß, so hat hierüber die Geschichte der alten württembergischen Landstände eine hinreichende Erfahrung geliefert. Es ist bekannt, wie selten Ständeversammlungen gewesen sind. Was die jetzigen Stände für ihr Palladium anzusehen schienen, die ununterbrochene Dauer von Ausschüssen, hätten sie mit mehr Nachdenken oder bloßem Rücksehen auf jene ihnen am nächsten liegende Erfahrung vielmehr als eine Einrichtung, welche ihrer Unabhängigkeit und ihrer wahrhaften Existenz, nämlich als Gesamtversammlung, den gefährlichsten Fallstrick legte, betrachten müssen.
Der fünfte geforderte Präliminarartikel ist der ständische Anteil an der Gesetzgebung seit 1806, nämlich Revision der seit 1806 erlassenen Verordnungen durch eine gemeinsame herr- und landschaftliche Deputation. – Der König erinnerte die Stände an das Mittel, das sie hierfür in dem Petitionsrechte bereits haben. – Außerdem aber kann man darin, daß jener Anteil bloß in bezug auf die seit 1806, wo die alten Landstände aufgehoben wurden, erlassenen Verordnungen gefordert wurde, nur entweder blindes Vorurteil für das frühere und blinde Animosität gegen das spätere vom König Ausgegangene oder wenigstens die Sucht, den Glauben an die Vortrefflichkeit von jenem und die Unzufriedenheit mit diesem zu zeigen, erblicken. Ferner ist die Revision, als bloß durch eine Deputation königlicher Räte und ständischer Mitglieder zu geschehen – wofür der beliebte Name herrschaftlich und landschaftlich wieder zum Vorschein kommt -, sonderbarer- und unförmlicherweise in Antrag gebracht, während die Konkurrenz der ganzen Ständeversammlung zum Geschäfte der Gesetzgebung gehört; für die Vorarbeiten dabei, wie für alle anderen Vorarbeiten, hatte dieselbe die Macht, sie Komitees auf[zu]tragen.

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