Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|575| konnte.11) Altwürttemberg hat keinen bedeutenden Adel für sich gehabt; dagegen hatte sich jene unscheinbarere, aber drückendere Aristokratie festgesetzt. Solange aber diese Fesseln des Volks nicht zerbrochen waren, konnte für sich keine Repräsentation hervorgehen, die ihm angehörte; und so unerläßlich es für den Begriff eines monarchischen Staates ist, daß Landstände in demselben seien, wäre es selbst vorzüglicher, gar keine zu haben, als die Fortdauer jener Privilegien, jener Bedrückung, Täuschung und Verdumpfung des Volks zu dulden, ohnehin besser, als Landstände zu haben, welche die Vertreter der Privilegien dieser Aristokratie sind. – Das Ministerium konnte gleichfalls die Grundsätze der anderen Aristokratie kennen, welche Württemberg soeben erst einverleibt worden oder, nach dem Sinne eines Teils derselben, erst einverleibt werden sollte. Es mußte

11) Fußnote Hegels. Spittler in der Sammlung einiger Urkunden und Aktenstücke zur neusten württembergischen Geschichte, Göttingen im Jahre 1796, sagt in dem Entwurf einer Geschichte des engeren landschaftlichen Ausschusses, II. Teil S. 359 f.: „In manchem Lande ist die gut eingerichtete Kollegienverfassung desselben eine weit bessere Schutzwehr des allgemeinen Wohls geworden als selbst die ständische Konstitution. Daher ruht denn auch oft auf diesem und jenem landesherrlichen Kollegium eine allgemeine Ehrerbietung des ganzen Publikums, indessen das ständige Korps zu einer Nichtachtung herabsinkt, die bei der ursprünglichen Bestimmung desselben fast unmöglich sein sollte und doch überall unverkennbar hervorbricht“ – An noch vieles andere aus jenem Aufsatze, das auch auf die neueren Verhältnisse Anwendung fände, könnte erinnert werden; nur dies noch: S. 444 heißt es in Ansehung der Einrichtung der Kontrolle über die Verwaltung der Landeskasse durch den engeren Ausschuss, daß nicht leicht eine schlechtere Kontrolle aufgefunden werden möchte, daß aber, einige Menschlichkeiten abgerechnet, im ganzen traktatenmäßig gewirtschaftet worden sei. – Damals war die oben angeführte Bewirtschaftung der Landeskasse noch nicht ans Licht gezogen worden. – Ebenso merkwürdig ist, was S. 445 f. darüber vorkommt, wie die Mandanten, die Städtemagistrate von der Kenntnis und dem Verständnis der Rechte immer mehr abkamen, daß ihre Ungeschicklichkeit keine Rechte und die Unwissenheit keine Autorität mehr – gegen die Komitee-Herren – behaupten konnte, – wie es nicht anders gehen konnte, da die allgemeinen Angelegenheiten nicht mehr volksmäßig, sondern advokatenmäßig und überdem geheim betrieben wurden; ferner wie auf Landtagen das Verhältnis zwischen den Ausschüssen und den übrigen Landtagsdeputierten sich machte, die Komitee-Herren referierten und die Vota der übrigen „gleichsam nur für die Langeweile gehört worden seien“.

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