Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|556| sich auf die zweite Art ein mühsameres, aber zugleich bescheideneres und reelleres Verdienst zu erwerben. Ein Druck wie der, der durch übermäßiges Hegen des Wilds und die Jagden entstanden und der hart genug gewesen zu sein scheint, ist wohl dazu qualifiziert, mit bloßem Beschweren abgetan zu werden; denn zur Abhilfe bedarf es weiter nichts als eines königlichen Befehls, das Wild vor den Kopf zu schießen; – und es erhellt aus den Verhandlungen, daß der König auf die ersten Vorstellungen der Stände darüber noch im März (II. Abt., S. 57) diesem Übel, „als dessen Erledigung zunächst von ihm abhing“, zu steuern Befehle erteilt hatte; als die Stände späterhin Zweifel über die genügsame Wirksamkeit derselben hatten, erneuerten sie mit Recht ihre Vorstellungen. Indem sie aber auch alles andere, was ihnen in der Staatseinrichtung und Staatshaushaltung unrecht und schädlich schien, in einer Linie mit jenen Übeln hererzählten, und es gleichfalls beim Klagen und Beschweren bewenden ließen, so sah es aus, als ob sie sich die Abhilfe dieser Übel auch so vorstellten, daß der König nur Befehl zu geben brauche, sie wegzuschießen.

Alles Verdienst kann nun etwa jenem Zusammenbringen von Gebrechen und Übelständen nicht abgesprochen werden; es macht aber nur den Mangel des zweiten Verdienstes, durch überlegte Vorschläge zu abhelfenden Gesetzen wirklich zur Abhilfe beizutragen, um so auffallender. Allein in einer vorberatenden Sitzung über die erwähnten Aufsätze – vom 26. Juni (Abt. VIII, S. 8) – wird gar die saubere Bedenklichkeit vorgetragen, daß sich das Ministerium auf den Beschwerdenaufsatz einlassen möchte, – es möchte nämlich von der Hauptsache, d. i. der Herstellung der altwürttembergischen Verfassung, auf jenen ablenken. Herr Graf von Waldek hatte deswegen mit diesem Zweifel zugleich auf eine Wendung in der Adresse angetragen, wodurch man sich gegen das Einlassen sichern könne. Diese Wendung und Verwahrung gab dann Herr Bolley an, darin folgendermaßen angebracht zu haben, „daß die Stände sich durch Unterhandlungen

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