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|504| sollte. Es kann scheinen, daß Stände eines vormaligen deutschen Landes, welche eine solche Disposition hatten, wenn ihnen diese nicht mehr zugestanden wird, an Befugnis und Macht sehr viel verlieren. Allein es ist schon bemerkt worden, daß durch die Veränderung eines Landes aus einem Reichslehen in einen souveränen Staat die Stände unendlich an Befugnis und Macht gewonnen und nur um dieses neuen Zuwachses willen mit demselben jene frühere Befugnis nicht vereinigt bleiben kann. Der Staat würde mit solchen Bestimmungen aufhören, ein Staat zu sein, und durch die zwei souveränen Gewalten, die sich in ihm befänden, zertrümmert werden; – oder vielmehr die Einheit würde sich herstellen, entweder, daß die sogenannten Stände, wie wir dies in der neueren Geschichte gesehen, die bisherige Regierung stürzten und an sich rissen, oder, was wir gleichfalls gesehen, daß die Regierungen solche Landstände fortjagten und Staat und Volk dadurch retteten. Die größte Garantie und Sicherheit der Landstände ist gerade dies, daß sie eine der Natur der Sache widersprechende Macht nicht besitzen, – das Törichtste dagegen, in einer solchen Macht für sich und für das Volk einen Schutz zu suchen; denn eine solche Macht macht es zum Recht oder früher oder später zur Notwendigkeit, solche Landstände aufzuheben.
Es ist noch hinzuzufügen, daß mit der qualitativen Verschiedenheit eines Lehens und eines Staates auch die nähere Förmlichkeit ganz verändert ist, die in jenem das Verhältnis zwischen Fürst und Untertanen hatte. Indem Fürst und Land als Eigentümer und Inhaber von besonderen Gerechtsamen in der Weise von Privatberechtigten einander gegenüber und so unter einem Dritten, der Gewalt von Kaiser und Reich standen, waren sie wie unter einem Prätor im Falle, Verträge miteinander schließen und sich nach der Weise des Privatrechts gegeneinander verhalten zu können. Auch in neuerer Zeit, wo wahrhaftere Begriffe an die Stelle der vormals gedanken- und vernunftlos genommenen Vorstellung, daß die Regierungen und die Fürsten auf göttlicher Autorität

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