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|489| mußte ein Geist der Versumpfung ins Privatinteresse und der Gleichgültigkeit, ja der Feindschaft gegen den Gedanken, eine Nationalehre zu haben und für sie Aufopferungen zu machen, hervorgehen. – Wenn z. B. in der englischen Nation das Gefühl der Nationalehre die verschiedenen Volksklassen allgemeiner durchdrungen hat, so hat das Recht des Parlaments, die Abgaben jährlich zu verwilligen, einen ganz anderen Sinn, als dasselbe Recht in einem Volke haben würde, das in dem Privatsinne auferzogen und, weil es außerhalb des politischen Standpunkts gelegen, in dem Geiste der Beschränktheit und der Privateigensucht gehalten war. Schon gegen solchen Geist bedürften die Regierungen zur Erhaltung des Staats neuer Garantie, da sie die ohnehin wenig genügende von Kaiser und Reich verloren haben. Das Recht der Teilnahme an der Bestimmung der Staatsabgaben, wie es auch vormals beschaffen sein mochte, ist nunmehr, da die Stände keinen Oberen als ihre Staatsregierung über sich haben, der sie zugleich gegenübertreten, an und für sich eine unendlich höhere, unabhängigere Befugnis als vorher, so wie sie damit ein Verhältnis und Einfluß auf Krieg und Frieden, auf die äußere Politik überhaupt sowie auf das innere Staatsleben erhalten.
Durch den Umstand, daß die bestehenden Abgaben durch die königliche Verfassung für die Lebzeiten des regierenden Monarchen zur Grundlage genommen worden, wurde dem Recht der Besteuerung allerdings der Form nach eine Beschränkung gegeben; denn der Sache nach beschränkt es sich ohnehin durch die Notwendigkeit des Bedürfnisses. Diese Notwendigkeit konnte nun in Ansehung der Größe der Abgaben sehr wohl vorhanden sein; – in allen Staaten hat das Bedürfnis der letzten Jahre – und in den reichsten, wie England, am meisten – die Auflagen zu einer vorhin nie geahnten Höhe getrieben, und Frankreich, Österreich und andere haben sich in diesen Finanzverlegenheiten nur durch eigenmächtige, gewaltsame Operationen geholfen. Abgesehen nun von dem Bedürfnisse, von dem man nirgend Erweise

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