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|472| Staatsrechte herrührt, ist vornehmlich nur das Privilegium des aristokratischen Instituts. Außerdem aber, daß das vernünftige Staatsrecht von den demokratischen Abstraktionen zurückgekommen ist, welche ein solches Institut schlechthin verwerfen, so ist das Privilegium dieser ohnehin gegebenen Wirklichkeit durch weitere Statuten vom vormaligen Feudalrechte überhaupt sehr entfernt gesetzt worden. – Hier verdient zunächst nur dies ausgezeichnet zu werden, daß diesem Elemente in der königlichen Verfassungsurkunde, das mit den gewählten Deputierten in eine Kammer vereinigt ist, nur 50 Stimmen, den letzteren dagegen 73 Stimmen, hiermit ein bedeutendes Übergewicht eingeräumt wurde. Dies Verhältnis politischer Macht weicht von dem sehr ab, welches bei dem Systeme von zwei Kammern eintritt und schon durch seine allgemeinere Einführung und sein Alter wichtige Autorität hat. Der Kontrast jenes Stimmenverhältnisses gegen das in der provisorischen Ständeversammlung des Königreichs Hannover angenommene wo dem Ritterstande eine Stimme mehr als dem bürgerlichen zugeteilt worden war, kann beiläufig darum angeführt werden, weil die württembergischen Stände in folgenden Verhandlungen auf die liberalen Äußerungen der hannoverschen Gesandtschaft bei dem Kongresse in Wien in betreff von deutschen Verfassungsangelegenheiten mehrere Male provoziert haben.
Unerwarteter noch konnte die weitere Ausdehnung und beinahe völlige Ungebundenheit scheinen, welche dem demokratischen Prinzip durch die Wählungsart der Repräsentanten gegeben worden, so daß dies Element in fast ganz loser Form in die Staatsordnung eintritt. Die wenigen Temperamente, die sich hierbei zeigen, nachdem bereits die Virilstimmführer nicht in einer eigenen Kammer gegenübergestellt sind, sind etwa die Bestimmungen, daß die Wahlversammlungen von den königlichen Oberamtleuten und in den guten Städten von den Landvögten präsidiert werden, daß die zum Wahlgeschäfte zugezogenen Personen, wie der Amtsschreiber

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