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|526| oder vielmehr, da schon die Wählart nicht der alten Verfassung angemessen war, sich gar nicht wählen lassen und die Wähler gar nicht wählen müssen. – Da es jetzt eine Grundmaxime ihrer Tätigkeit wurde, nichts zu tun, woraus eine Konsequenz auf ihre faktische Anerkennung der königlichen Konstitution gezogen werden könnte, so gingen sie auch in den äußerlichsten Förmlichkeiten wie auf Eiern. Gleich in der ersten Adresse vom 15. März enthielten sie sich wohlweise der Unterschrift „Ständeversammlung“ und unterzeichneten sich „Zur Ständeversammlung Einberufene“. Als ihnen in der königlichen Resolution vom 17. desselben Monats hierauf bemerklich gemacht wurde, daß der König nicht von solchen, sondern nur von der von Ihm konstituierten Landesversammlung in der vorschriftsmäßigen Form Eingaben und Anträge zu erwarten habe, indem nur der Landesversammlung die in der Konstitutionsurkunde bestimmten Rechte zustehen, daß er übrigens sich durch Formalitäten nicht aufhalten lassen und über den Mangel an Form vorerst hinwegsehen wolle – wie sich diese Resolution wirklich auf den Inhalt der ständischen Eingabe einließ -, so fand die Majorität in der Unterschrift „Ständeversammlung“ ein Präjudiz und Inkonsequenz, bis der Repräsentant von Marbach, Herr Bolley, dieser Skrupulosität durch das saubere Expediens abhalf, in ihrer nächsten Eingabe (vom 22. März) zwar so zu unterzeichnen, aber darin zugleich eine Verwahrung niederzulegen! In dieser Eingabe heißt es auch, daß eine Bedenklichkeit in Rücksicht auf Formalitäten ein Vergehen gegen den einzigen Zweck, das Wohl des Monarchen und der Untertanen, gewesen wäre, – nämlich in Beziehung auf ihre Wählart und ihre Erscheinung nach der Einberufung. Warum bleiben sie denn aber fürs übrige wegen der Formalitäten so bedenklich? haben sie sich nicht dadurch an jenem einzigen Zwecke, wie sie sagen, vergangen? – Jenes Conclusi und der angebrachten Verwahrung ungeachtet hatte der Sekretär doch in der Sitzung vom 28. anzuzeigen, daß ihm erst nach gemachter Ausfertigung

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