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|477| der Freiheit und Verteidigung der Bürger und ihrer Rechte gepriesen werden sieht, – der Tendenz, dem Staate an Vermögen soviel [als] möglich für sich abzugewinnen und abzudingen.
Es muß der deutschen Geschichte überlassen bleiben, aufzuzeigen, inwiefern das Erscheinen des ehemaligen sogenannten dritten Standes auf Landtagen seinen Ursprung in dem Verhältnis der Ministerialität hatte, in welchem die Vorsteher der Städte als fürstliche Beamte gestanden, und inwiefern durch das Eintreten in dasselbe nachher die bürgerlichen Ratsverwandten auch Anteil an der Landstandschaft erhalten haben, ingleichen wie die ursprünglichen Beamten anfänglich beratschlagend und erst in der Folge der Zeit ihre Stimmen entscheidend geworden sind. – In dem Tübinger Vertrag von 1514, welcher als Grundgesetz in der Verfassung des vormaligen Herzogtums Württemberg angesehen wird, sind ausdrücklich die fürstlichen Amtleute nebst einem vom Gericht und einem vom Rate einer Stadt genannt, welche die Deputierten der Landschaft bei den Landtagen ausmachen sollen. – Allein bei den kaiserlichen Kommissarien brachten es die Landstände bereits sechs Jahre nachher, im Jahre 1520, dahin, daß die Beamten wieder ausgemerzt wurden; die Stände geben dadurch ein schlechtes Beispiel von der Unveränderlichkeit soeben feierlich beschlossener Verträge. – Ganz nahe liegt der Einwurf gegen die Wahlfähigkeit der Beamten zu Deputierten, daß sie, als im Dienste des Fürsten, natürlich auch in seinem Interesse sprechen und handeln werden, wobei der Gedanke etwa mit unterläuft, daß, was im Interesse des Fürsten sei, gegen das Interesse des Volkes und des Staates sei. Ohnehin ist der Dienst bei der Person des Fürsten, Hofchargen, etwas Verschiedenes von dem Dienste, welcher der Regierung und dem Staate geleistet wird, und die Meinung, daß, was im Interesse der Regierung und des Staates geschehe, gegen das Interesse des Volkes sei, unterscheidet den Pöbel von den Bürgern. – Die neuesten Weltbegebenheiten, der Kampf um

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