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|480| ist, welche die Umstände erkennen lehrt, unter denen eine Verfassungsbestimmung vernünftig war, und hier zum Beispiel das Resultat gibt, daß, wenn die Ausschließung der königlichen Beamten von den Landständen früherhin vernünftig war, nunmehr unter anderen Umständen es nicht mehr ist. – Daß die Ständeversammlung sich weder des alten Verhältnisses der Ministerialität und der ausdrücklichen Disposition im Tübinger Vertrag noch des Unterschieds von vormaligen fürstlichen Bedienten und von Staatsbeamten erinnert hat, ist sehr begreiflich. Auffallender aber ist es, daß das Ministerium die Ausschließung von Staatsbeamten veranlaßt zu haben scheint.
Einen anderen nahe verwandten Kreis des öffentlichen Geschäfts gab die Verfassung des vormaligen Herzogtums an, nämlich Gericht und Rat der Städte, woraus die Landtagsdeputierten genommen werden sollten. Gewiß ist eine Magistratsstelle eine passende Vorbereitungsschule für landständische Funktionen; Magistratspersonen leben wie die Beamten in der täglichen Tätigkeit, die bürgerliche Ordnung handhaben zu helfen, und in der Erfahrung, wie Gesetze und Einrichtungen wirken, ebenso welche Gegenwirkungen der bösen Leidenschaften sie zu bekämpfen und auszuhalten haben. Magistratspersonen sind ferner selbst aus dem Bürgerstande, sie teilen dessen bestimmtere Interessen, so wie sie dessen näheres Zutrauen teilen können. – Nur war freilich von einem Ende Deutschlands zum andern die Klage über Unfähigkeit, Trägheit und Gleichgültigkeit, – wenn nicht auch über weitere Verdorbenheit und Schlechtigkeit der Gemeindeverwaltungen so laut geworden, daß ihre Einrichtung vor allem eine Wiedergeburt schien nötig gehabt zu haben, ehe ihre Männer gebildet [werden] und aus ihr hervorgehen konnten, welche Fähigkeit und Zutrauen für einen größeren Wirkungskreis besäßen. Das Recht der Magistrate, die Wiederbesetzung der in ihnen ledig werdenden Stellen selbst vorzunehmen, wird wohl ein Hauptumstand gewesen sein, der sie so heruntergebracht hat. Was man sonst

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