[S. 543]
|543| daß eine vorgängige Vorlegung der Staatsbedürfnisse und einer Berechnung der Kammereinkünfte, Einsicht in die Rechnung dieser, Prüfung der wirklichen Verwendung der verwilligten Gelder, eine ständische Administration der Landesgelder damit verbunden sein solle. – Der König nahm die in seiner Verfassung gemachte Beschränkung der Konkurrenz der Stände zurück und gab zu, daß nicht nur die Erhöhung, sondern überhaupt die direkten und indirekten Steuern von den Ständen bewilligt werden sollten; nur vom Jahre 1815 bis 1818 sollten die gegenwärtigen bestehen bleiben. Einen Anteil an der Erhebung dagegen sowie auch eine unter ihrer Direktion stehende Kasse gestand er den Ständen nicht zu; aber die genaueste Einsicht in alle Staatseinnahmen und -ausgaben und eine vollständige Kontrolle rücksichtlich der Verwendung, mit Ausnahme der Einkünfte aus dem königlichen Patrimonial- und Domanialeigentum, wobei der König sich einer und zwar auf das Domanialeigentum zu fundierenden Zivilliste nicht entgegen zu sein erklärte. Ferner soll eine Schuldenzahlungsbehörde niedergesetzt werden, mit Zuziehung und gleicher Zahl ständischer Deputierten wie königlicher Deputierten. – Es bedarf keiner Bemerkung über die Liberalität dieser königlichen Konzessionen. Daß wohl in einem Reichslehen, aber nicht in einem Staate Stände die Administration der Staatskasse haben können, davon ist oben die Rede gewesen. Daß die Kammern in Frankreich, das Parlament in England eine solche Administration nicht hat, ist bekannt, – ebenso auch, daß im ersteren Lande die Deputiertenkammer Deputierte aus ihren Mitgliedern zur Amortisationskasse ernennt. Der Ausdruck Landesgelder, den die ständischen Kommissarien statt Staatsgelder gebrauchen, diente dazu, das Recht zu bezeichnen, welches das Land habe, da die Gelder die seinigen sind, sie auch selbst zu verwalten. – Die frühere Gewohnheit des Reichslehens, Regierung und Land entgegenzusetzen, konnte ihre Rechnung nicht bei dem Ausdrucke Staat finden, in welchem der alte Sinn jener Entgegensetzung wegfällt und

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