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|592| der Ständeversammlung schon am Herzen gelegen hatte, daß alle Landes- und Hausgrundgesetze des vormaligen Herzogtums, insofern sie nicht durch jenen Entwurf verändert worden, ihre fortdauernd verbindende Kraft behalten, muß immer teils als etwas Unschuldiges der Beruhigung des formellen Gewissens nachgegeben werden, teils ist eine Verfassung überhaupt zwar etwas Festes, aber nichts schlechthin Ruhendes, sondern das Beisammensein einer Ständeversammlung ist es vornehmlich, deren Arbeiten ein beständiges, ruhiges Fortbilden derselben ist. – Dies ist die wahrhafte Generalklausel, welche der Weltgeist für sich an jede bestehende Verfassung hängt. – Die Tätigkeit einer Ständeversammlung, insofern sie nämlich einen Stoff und Inhalt haben – sonst sind es ohnehin keine Arbeiten -, oder schon die jetzige Bearbeitung eines Verfassungsentwurfs macht das formelle Rechtsprinzip ohne weiteren Inhalt, welches für diese Versammlung monatelang ihr höchstes Ziel war, von selbst aus den Köpfen schwinden. Eine zusammenhängende Arbeit über ein Ganzes von Verfassung in bestimmten Sätzen macht es ferner für sich unmöglich, sich bloß an positive Bestimmungen bei der Verworrenheit, Zerstreutheit und überhaupt Menge jener angeführten unzähligen Urkunden und Reskripte zu halten, und führt es herbei, seinen eigenen Verstand und Vernunft, wie im sogenannten natürlichen Staatsrecht, zu gebrauchen. – Wirkungen, die sich bewußtlos durch die Natur der Sache in den Köpfen gegen ihre steifsten und aufs entschiedenste ausgesprochenen Vorstellungen von selbst ergeben, sind immer das wichtigste Resultat, wegen dessen Gewißheit hellsehende Ministerien, wie auch das württembergische tat, über die vorangehenden Erscheinungen von Leidenschaftlichkeit, Vorurteilen, verkehrten Begriffen, Gehässigkeit usf. hinwegblicken.
Was aber noch die Geschäfte der Ständeversammlung selbst vom Dezember 1815 bis in denselben Monat 1816 betrifft, so bezogen sie sich teils auf andere als Verfassungsgegenstände,

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