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|527| der Eingabe – welche ausgefertigte Eingabe übrigens in der nächsten Sitzung vom 23. März noch einmal in der Versammlung öffentlich verlesen und vom Präsidenten, Vizepräsidenten, einem Virilstimmführer und einem gewählten Deputierten und den beiden Sekretärs unterzeichnet worden war – eingefallen sei, daß darin doch noch das Schlußwort „Ständeversammlung“ abgehe. Dieser Mangel wurde denn durch eine nachträgliche Eingabe beseitigt. In der nächsten königlichen Resolution wurde die Versammlung angewiesen, durch einen geordneten Geschäftsgang die Fehler selbst der äußeren Form, die in ihren bisherigen Eingaben aufgefallen, zu beseitigen, zu dem Ende sich an den in der Konstitutionsurkunde vorgezeichneten Geschäftsgang zu halten und insbesondere einen Vizepräsidenten, ingleichen Sekretärs und die landständischen Offizialen zu wählen.
Es würde zu weitläufig und zu langweilig sein, den pedantischen Gang dieser Vorsichtigkeiten weiter zu verfolgen. Obgleich der durchlauchtige Herr Präsident die Versammlung wiederholt zu den Wahlen jener Beamten, denen der König freilich auch die Ablegung von Diensteiden vorgeschrieben hatte, aufforderte und sie (Abt. III, S. 151) von ihren beständigen, „um nichts weiter führenden Wiederholungen einmal geäußerter Sätze“, „von ihrem prozessualischen“ Advokatengange abzubringen suchte, sie, da ohnehin eine solche Wahl ohne Präjudiz geschehen könne, erinnerte, „über dem Hängen an Formen und an dem leeren Schall des Worts das Gute selbst nicht aufs Spiel zu setzen“, so waren sie in ihrer Bedenklichkeit und Klugheit viel zu beharrlich, um sich zu solchen für ihre Ansprüche unbedeutenden Handlungen bewegen zu lassen, – wenn nur aber ihre übrigen Handlungen mehr Inhalt und Bedeutung gehabt hätten!
Die bestimmtere Behauptung der Landständeversammlung war, daß dem Rechte nach die alte Verfassung nicht untergegangen und aufgehoben sei, daß sie und das Volk den königlichen Entschluß, nach dem Aufhören der bisherigen Hindernisse eine Verfassung zu geben, nur in dem Sinne

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