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|557| über einzelne Beschwerden in Erreichung ihres höheren Zwecks, ihrer einzigen Sorge, nicht werden stören lassen, aber doch noch durch Vorlegung der Beschwerden eine heilige Pflicht zu erfüllen haben“. – Sollte es durch Unterhandlungen sein, daß die Beschwerden behandelt werden sollten, so gaben diese freilich Stoff für jahrelange oder vielmehr für endlose Unterhandlungen, da kein Reichshofrat mehr für deren Beendigung vorhanden war. Aber wollten die Stände sich weder auf legislative Arbeiten noch auf sogenannte Unterhandlungen, also überhaupt nicht einlassen, wozu jener Ballast von Beschwerden? – Sollte es dem Ministerium hiermit überlassen bleiben, ihnen auf seine Weise abzuhelfen? – In der Tat diente dieser Ballast zu weiter nichts, als daß die Stände, wie sie es nennen, eine heilige Pflicht erfüllt hatten; die heiligere, aber freilich saurere Pflicht, durch legislative Arbeiten die Einleitung einer Abhilfe zu machen, kam nicht zur Sprache. Der König erteilte den 21. Juli (X. Abt., S. 14) den einzig möglichen Bescheid, daß er durch die Vorträge seiner Ministerien in den Stand gesetzt werden müsse, über die vorgetragenen Beschwerden seine Entscheidung zu geben.
Unter der Menge von Beschwerden aber betrifft eine im Vorbeigehen das, was der Schreiberei-Unfug genannt wurde. Durch die nicht zu ermüdenden Erinnerungen des Herrn von Forstner ist dieser Gegenstand „aus der melancholischen Litanei der Beschwerden“ herausgehoben und zu einer ausführlicheren Beleuchtung gebracht worden, welche das Publikum mit einem Württemberg ganz eigentümlichen Institut, dem Schreiberei-lnstitut, bekanntmacht und einen Zustand von rechtlicher und moralischer wie von intellektueller Versumpfung auftut, der unter anderem über ein wichtiges Moment, das Interesse für das gute alte Recht, Aufschluß gibt und um seines weitgreifenden Einflusses willen näher zu betrachten ist.
Bereits am 15. Mai trug Herr von Forstner den Einfluß, den

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