Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

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|517| Methode so gut als ganz hinweg. – Diskutieren kann man ein Ablesen von vielerlei Abhandlungen nacheinander nicht nennen. Mit Recht ist es im englischen Parlament Gesetz, daß das Ablesen schriftlicher Vorträge nicht gestattet wird, teils weil ein solcher Aufsatz sehr leicht die Arbeit eines anderen sein kann, teils aber vorzüglich, weil die ganze Natur einer solchen Versammlung dadurch geändert wird. Außer wenigeren, mit lebendigem Sinne verfaßten, jedoch gleichfalls abgelesenen Reden machen die vorliegenden Hefte der Verhandlungen vornehmlich eine Sammlung von rechtlichen Bedenken, mit Zitationen nicht bloß aus der Litanei von Landtagsabschieden, Erbvergleichen, fürstlichen Testamenten usf., sondern auch z. B. aus dem Corpus Iuris, Montesquieu, Zonaras4), [J. U. v.] Cramer in der Abhandlung De tacente dissentiente (in Opuscula T. II, und im Usus philosophiae Wolfianae in iure, spec. XII [1740]) und dergleichen stattlichen Gelehrsamkeiten gespickten Deduktionen und totgeborenen Advokatenschriften aus.

4) Werkausgabe: Johannes Zonaras, byzantinischer Schriftsteller, erste Hälfte des 12. Jahrhunderts

Wenn eine Ständeversammlung das Volk vorstellt, ist ein solches Verhandeln die Art, wie ein Volk sich äußert, wie auf eine solche Versammlung und auf ein Volk selbst gewirkt wird? Abhandlungen, in jener Weise auf der Studierstube verfaßt, sind auch nur an Studierstuben adressiert oder zu Akten für Geschäftsmänner bestimmt. Ständeversammlungen aber haben ihr wesentliches Publikum an dem Volke; wie kann dieses an dergleichen Papierverhandlungen und pedantischen Deduktionen Interesse nehmen und damit fortgehen? Vielmehr isolieren sich seine Repräsentanten auf solche Art voneinander und noch mehr vom Volke selbst und treiben die Angelegenheiten des Volkes vielmehr mit Ausschließung desselben, wenn auch die Sitzungen öffentlich wären. Die Physiognomie der Verhandlungen der württembergischen Versammlung ist auf solche Weise nicht viel von der der

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