Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 551]

|551| und Geist vortrefflichen Vortrag des Herrn Gleich aus Aalen vom 23. Juni. Derselbe spricht es aus, daß es den Ständen nicht um die altwürttembergische, sondern um eine gute Verfassung, nicht um ein leeres formelles Recht, sondern um die Sache zu tun sein solle, und greift vernünftigerweise nicht einige unzusammenhängende Bruchstücke, sondern die wesentlichen Grundsätze auf, auf welche es ankomme. Die Versammlung fand sich überrascht über einen ihren fixen Vorstellungen sowie ihrem ewigen Selbstlobe und dem Lobe aller Zeitungen so fremden Ton. Daß Herrn Gleich sein Mut von seiten der Versammlung schlecht bekommen, ist oben schon angeführt worden; diese Stimme ist in der Wüste verhallt und ihm durch ein halb Dutzend Aufsätze erwiesen worden, daß sein Antrag dahin ging, „sich auf die königliche Resolution einzulassen und die zum Teil akzeptablen Anerbietungen des Königs nicht gleichsam wegzuwerfen“. – Herr Gleich verschwindet aber von jetzt an aus der Versammlung, ohne daß über seinen Abgang eine Erläuterung aus den Protokollen hervorginge, und es erscheint späterhin ein anderer Repräsentant von Aalen. Es gehört dies aber überhaupt zu den Unförmlichkeiten der Versammlung, daß Mitglieder ihre Deputiertenstelle niederlegen und andere an ihrem Platze hervortreten, ohne daß erhellt, aus welcher förmlichen Bevollmächtigung das eine und das andere geschieht. – In Ansehung des Herrn Gleich liest man nur nach Jahr und Tag in einer Sitzung die dunkle Äußerung eines Mitgliedes angeführt, welches einen anderen Deputierten, der von der Meinung der Majorität abwich, warnend an das Schicksal erinnerte, welches Herr Gleich gehabt habe.

Mit dem Antrag des Herrn Gleich verwarf die Versammlung die Stellung, zu der ihr die königlichen Resolutionen den Weg geöffnet, die Stellung einer Übereinkunft, die über sehr wesentliche Punkte vorhanden war, auszusprechen und damit eine feste Basis zu weiterer Unterhandlung zu legen. Sie diskutierte nicht die Materien selbst, noch welche der königlichen Entschließungen ihrem Inhalte nach annehmbar und

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