Verhandlungen der Landstände des Königreichs Württemberg

[S. 574]

|574| haben, daß die altwürttembergischen Schreiber, die man als erfahrene Männer im Fache in dem neuen Gebiet vorzugsweise brauchen mußte, daselbst wie in einem eroberten Lande ärger hausten als daheim. Aber schlecht empfahlen sich so die neuen Landsleute, die in der Gewohnheit des altwürttembergischen Rechts und dieser so gepriesenen Verfassung erwachsen und gebildet waren, und ebenso schlecht empfahlen sie dies alte Recht und diese alte Verfassung.

Dem Ministerium aber könnte man einen Vorwurf daraus machen, eine Ständeversammlung, deren Elemente es kennen mußte, zusammengerufen und nicht vielmehr dem Könige geraten zu haben, noch zu den Veränderungen, die er in den oberen Stockwerken des Staats vorgenommen hatte, diese vorher hinzuzusetzen, daß er die Regeneration des unseligen Verfassungszustands der allgemeinen Volksmasse bewerkstelligte. Solange diese Württemberg eigentümliche, bürgerliche Aristokratie existierte, welche durch Schreiben bischöfliche Einkünfte als Gefälle bezog und eine allgemeine Gewalt über die Gemeinden, deren Vorsteher und die Privaten ausübte, solange diese Vorsteher und die Gemeinden nicht aus den Klauen dieser privilegierten Kaste gerissen, solches die Begriffe wie den Beutel der Volksmasse umgarnende Element sittlicher und intellektueller Versumpfung nicht zerstört war, konnte kein wahrer Begriff über Recht, Freiheit und Verfassung Wurzel fassen, konnte das Ministerium nichts anderes erwarten, als daß von den erwählten Deputierten ein großer Teil aus diesem Elemente hervorgehen würde.

Es konnte glänzend scheinen, daß der König zuerst unter den deutschen Fürsten seinem Volke Landstände nach einer Organisation gab, welche sie zu Vertretern der Rechte nicht einer Klasse, sondern des Volks selbst machen sollte, welche damit die landständische Verfassung aus der Gleichgültigkeit und Entfremdung, ja Verachtung des Volkes gegen sie, zu der frühere deutsche Landstände herabgesunken waren, reißen

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