Inhaltsverzeichnis

A. Einführung in das System (Phänomenologie des Geistes)

B. Wissenschaft der Logik

C. Philosophie der Natur

D. Philosophie des Geistes

  • AA. Philosophie des subjektiven Geistes
  • BB. Philosophie des objektiven Geistes =>

Grundlinien der Philosophie des Rechts

Vorrede

Einleitung (§§ 1–32)

Der Begriff des Willens, der Freiheit und des Rechts.


Erster Teil: Das abstrakte Recht (§§ 33–104)

  • Erster Abschnitt: Das Eigentum (§§ 41–71)
  • Zweiter Abschnitt: Der Vertrag (§§ 72–81)
  • Dritter Abschnitt: Das Unrecht (§§ 82–104)

Zweiter Teil: Die Moralität (§§ 105–141)

  • Erster Abschnitt: Der Vorsatz und die Schuld (§§ 115–118)
  • Zweiter Abschnitt: Die Absicht und das Wohl (§§ 119–128)
  • Dritter Abschnitt: Das Gute und das Gewissen (§§ 129–141)

Dritter Teil: Die Sittlichkeit (§§ 142–360)

  • Erster Abschnitt: Die Familie (§§ 158–181)
  • Zweiter Abschnitt: Die bürgerliche Gesellschaft (§§ 182–256)
  • Dritter Abschnitt: Der Staat (§§ 257–360)

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I. Vorrede & Einleitung (Detailliert)

Vorrede

Die Philosophie als Wissenschaft: Hegel wendet sich gegen die Ansicht, dass Politik und Recht eine Sache des bloßen „Gefühls“ oder der „Begeisterung“ seien. Philosophie ist für ihn harte Gedankenarbeit, die das Vernünftige in der bestehenden Welt begreifen muss, statt utopische Luftschlösser zu bauen.

Vernunft und Wirklichkeit: Hier findet sich sein berühmtester (und oft missverstandener) Satz: „Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.“ Das bedeutet: Das wahre Wesen der Welt ist vernünftig strukturiert, und die Aufgabe der Philosophie ist es, diese Vernunft im „Hier und Jetzt“ der Institutionen (wie dem Staat) zu erkennen.

Die Eule der Minerva: Hegel stellt klar, dass die Philosophie die Welt nicht verändern kann, indem sie ihr Vorschriften macht, wie sie sein sollte. Die Philosophie kommt immer erst dann, wenn eine Epoche bereits abgeschlossen ist: „die Eule der Minerva beginnt erst mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug“. Erkenntnis ist also das Verstehen einer bereits reifen Wirklichkeit.

Einleitung: Begriff des Rechts, des Willens und der Freiheit

§ 1: Bestimmung des Gegenstandes: Die philosophische Rechtswissenschaft behandelt die Idee des Rechts (Einheit von Begriff und dessen Verwirklichung).

§ 2: Wissenschaftliche Methode: Das Recht wird nicht durch Definitionen von außen, sondern durch die immanente Entwicklung des Begriffs (Deduktion) begriffen.

§ 3: Das positive Recht: Unterscheidung zwischen philosophischem Recht und dem Gesetz, das durch geschichtliche Umstände, Nationalcharakter und Anwendung gültig ist.

§ 4: Der Boden des Rechts: Die Freiheit ist die Substanz des Willens; das Rechtssystem ist das Reich der verwirklichten Freiheit.

§ 5: 1. Moment des Willens (Allgemeinheit): Die Fähigkeit des Ich, von jedem Inhalt zu abstrahieren (negative Freiheit der Leere).

§ 6: 2. Moment des Willens (Besonderung): Der Übergang zur Bestimmtheit; der Wille setzt sich einen konkreten Inhalt (Endlichkeit).

§ 7: 3. Moment des Willens (Einzelheit): Die Einheit von Allgemeinheit und Besonderheit; der Wille bleibt in der Bestimmung bei sich selbst.

§ 8: Formelle Bestimmtheit: Der Wille als Selbstbewusstsein findet eine Außenwelt vor und übersetzt subjektive Zwecke in die Objektivität.

§ 9: Der Inhalt des Willens: Der Wille bestimmt sich selbst; der Inhalt ist ihm Zweck (entweder als Vorstellung oder als Tat).

§ 10: Der Wille an sich: In seiner bloßen Unmittelbarkeit ist der Wille erst die Möglichkeit der Freiheit (noch nicht in seiner Wahrheit).

§ 11: Der natürliche Wille: Der Inhalt erscheint hier als Triebe, Begierden und Neigungen, die der Mensch unmittelbar vorfindet.

§ 12: Der beschließende Wille: Erst indem der Wille die Unbestimmtheit der Triebe aufhebt und sich entscheidet, wird er zum wirklichen Willen.

§ 13: Die Einzelheit des Individuums: Durch das Beschließen setzt sich der Wille als das Wollen eines bestimmten Individuums gegen andere ab.

§ 14: Der endliche Wille: Das Ich steht reflektierend über dem Inhalt und ist fähig, unter den verschiedenen Trieben zu wählen.

§ 15: Die Willkür: Freiheit als bloße Wahl zwischen gegebenen Inhalten; sie ist Zufälligkeit und der Widerspruch der Freiheit.

§ 16: Einseitigkeit der Wahl: Auch das gewählte Besondere bleibt ein Endliches; der Wille kommt durch bloßes Wählen nicht zur wahren Unendlichkeit.

§ 17: Dialektik der Triebe: Triebe stören sich gegenseitig; der Wille muss sie ohne festes Maß (willkürlich) unterordnen oder aufopfern.

§ 18: Beurteilung der Natur: Triebe sind positiv (gut) als Lebensäußerung, aber negativ (böse) als Schranke der geistigen Freiheit.

§ 19: Reinigung der Triebe: Die Forderung, die Triebe von ihrer Naturbestimmtheit zu befreien und sie vernünftig zu gliedern.

§ 20: Die Glückseligkeit: Die Reflexion vergleicht die Triebe und fasst sie zu einem Ganzen der Befriedigung zusammen (allgemeiner Zweck).

§ 21: Der an und für sich freie Wille: Die Freiheit wird sich selbst zum Gegenstand; das Denken erkennt die Freiheit als das Wesen des Willens.

§ 22: Unendlichkeit des Willens: Der Wille ist wahrhaft unendlich, weil sein Dasein seine eigene Innerlichkeit (er selbst) ist.

§ 23: Wahre Freiheit: Der Wille bezieht sich nur auf sich selbst und ist unabhängig von jeglicher äußeren Abhängigkeit.

§ 24: Die konkrete Allgemeinheit: Der Wille ist die immanente Idee des Selbstbewusstseins, die über ihre Bestimmungen übergreift.

§ 25: Subjektivität: Bestimmung des Willens als reines Ich, als Willkür oder als einseitige Form des unausgeführten Zwecks.

§ 26: Objektivität: Bestimmung des Willens als vernünftiges System, als Versenktsein in den Zustand oder als äußere Existenz.

§ 27: Die Idee des Willens: Die absolute Bestimmung des Geistes ist es, dass ihm seine Freiheit zum objektiven, vernünftigen Gegenstand wird.

§ 28: Realisierung der Idee: Die Tätigkeit des Willens hebt den Widerspruch zwischen Subjektivität und Objektivität dialektisch auf.

§ 29: Definition des Rechts: Jedes Dasein, das ein Dasein des freien Willens ist, ist das Recht (Freiheit als Idee).

§ 30: Heiligkeit des Rechts: Das Recht ist heilig, da es das Dasein der Freiheit ist; konkretere Stufen des Geistes haben ein höheres Recht.

§ 31: Die Dialektik: Die wissenschaftliche Methode, durch welche der Begriff seine Bestimmungen aus sich selbst organisch hervorbringt.

§ 32: Begriffe und Gestaltungen: Die logischen Momente der Entwicklung treten in der Welt als eine Reihe zeitlicher Gestaltungen auf.

§ 33: Einteilung des Werks: Das System gliedert sich in: A. Abstraktes Recht, B. Moralität, C. Sittlichkeit (Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat).

II. Das abstrakte Recht (Detailliert)

Erster Teil: Das abstrakte Recht (§§ 34–104)

Vorbegriff: Die Persönlichkeit (§§ 34–40)

§ 34: Der Wille als Einzelner: Der freie Wille tritt hier in seiner unmittelbarsten Form als abstraktes Ich auf.

§ 35: Die Person: Das Subjekt, das sich als absolut unendlich und allgemein weiß; die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein.

§ 36: Der Rechtsimperativ: „Sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.“ (Ein rein formales Gebot).

§ 37: Trennung von Person und Besonderheit: Für das Recht ist es zunächst egal, welche Talente oder Wünsche (Inhalt) das Individuum hat.

§ 38: Die Sache: Alles, was keine Person ist, ist ein Unfreies, Unpersönliches und damit rechtlos.

§ 39: Notwendigkeit der Verkörperung: Um als freie Person real zu sein, muss der Wille sich eine äußere Sphäre (Raum in der Welt) geben.

§ 40: Einteilung des abstrakten Rechts: A. Eigentum, B. Vertrag, C. Unrecht.


I. Das Eigentum (§§ 41–71)

A. Begriff des Eigentums (§§ 41–53)

§ 41: Der Wille legt sich in eine Sache: Aus Besitz wird Eigentum durch die Anerkennung des Willens darin.

§ 42: Die Sache als das Äußerliche: Der Geist ist das Innere, die Sache das absolut Äußere.

§ 43: Geistige Güter als Sachen: Talente, Wissenschaften oder Erfindungen können durch Äußerung zu „Sachen“ werden, die man besitzen kann.

§ 44: Das Zueignungsrecht: Der Mensch hat das absolute Recht, sich jede Sache anzueignen; die Natur hat keinen Eigenwillen gegen den Geist.

§ 45: Besitz vs. Eigentum: Besitz ist die bloße physische Gewalt (Habhaftwerden); Eigentum ist das Recht am Besitz.

§ 46: Privateigentum: Da die Person eine Einzelheit ist, muss auch das Eigentum wesentlich privat (individuell) sein.

§ 47: Unmittelbarer Besitz des Körpers: Der Mensch ist sich seines Körpers zunächst unmittelbar bewusst.

§ 48: Besitznahme des Körpers: Durch Ausbildung und Arbeit nimmt der Geist den eigenen Körper erst wahrhaft in Besitz.

§ 49: Verteilung des Eigentums: Das abstrakte Recht fordert keine Gleichheit des Besitzes, sondern nur, dass jeder Eigentum besitzen kann.

§ 50: Das Recht der Priorität: Wer zuerst kommt, hat das Recht, da er als Erster seinen Willen in die Sache legt.

§ 51: Erkennbarkeit: Die Inbesitznahme muss für andere als Willensäußerung sichtbar sein.

§ 52: Form und Materie: Der Wille bemächtigt sich der Form der Sache; die Materie ist für das Recht nur Träger dieser Form.

B. Die Weisen der Besitznahme (§§ 53–58)

§ 53: Übersicht: Besitznahme geschieht durch den Körper, durch Formierung oder durch bloße Bezeichnung.

§ 54: Der Akt des Willens: Eigentum ist nicht nur ein Zustand, sondern eine andauernde Willensbeziehung.

§ 55: Körperliche Ergreifung: Die direkteste Form (etwas halten), aber räumlich sehr begrenzt.

§ 56: Formierung: Das Bearbeiten einer Sache (z. B. Ackerbau oder Handwerk); die geistigste Art der Aneignung, da sie bleibende Spuren hinterlässt.

§ 57: Verfügung über Lebewesen: Tiere werden als Sachen behandelt; die Sklaverei ist ein Unrecht, weil der Mensch an sich keine Sache ist.

§ 58: Bezeichnung: Die idealste Form (Schild, Grenzstein); der Wille vertritt sich durch ein Zeichen, ohne die Sache physisch zu berühren.

C. Der Gebrauch der Sache (§§ 59–64)

§ 59: Recht auf Gebrauch: Eigentum ohne Gebrauch wäre leer; der Gebrauch ist die Realisierung des Eigentums.

§ 60: Nutzung und Substanz: Durch den Gebrauch wird die Sache verändert oder konsumiert.

§ 61: Zeitlich begrenzter Gebrauch: Man kann den Gebrauch abgeben, ohne das Eigentum an der Substanz zu verlieren (z. B. Miete).

§ 62: Identität von Gebrauch und Eigentum: Wenn man den totalen Gebrauch auf Dauer hat, ist man faktisch der Eigentümer.

§ 63: Der Wert: Das Abstrahieren von der konkreten Nützlichkeit führt zum Tauschwert (messbar in Geld).

§ 64: Verjährung: Wenn der Wille über lange Zeit nicht mehr in der Sache präsent ist (Nichtgebrauch), erlischt das Eigentumsrecht.

D. Die Entäußerung des Eigentums (§§ 65–70)

§ 65: Freiheit der Entäußerung: Ich kann eine Sache weggeben, weil sie ein Äußerliches ist.

§ 66: Unveräußerliche Güter: Meine Persönlichkeit, mein Leben und meine Gewissensfreiheit sind ich selbst und können niemals rechtmäßig verkauft werden.

§ 67: Veräußerung von Kräften: Man kann seine Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit vermieten, aber nicht den ganzen Menschen (Unterschied Arbeit vs. Sklaverei).

§ 68: Geistiges Eigentum: Die Besonderheit von Büchern/Erfindungen; der Käufer besitzt das Exemplar, aber nicht das Recht zur Vervielfältigung.

§ 69: Plagiat: Die Verletzung des Rechts des Urhebers an der geistigen Form seiner Äußerung.

§ 70: Moralische Bedeutung: Die Entäußerung zeigt, dass der Geist über der Materie steht.


Übergang (§ 71):

§ 71: Das Eigentum führt zur Beziehung von Person zu Person. Das Dasein meines Willens liegt nun nicht mehr nur in einer Sache, sondern im Willen einer anderen Person. Dies ist der Übergang zum Vertrag.


II. Der Vertrag (§§ 72–81)

In dieser Stufe ist das Eigentum nicht mehr nur eine einseitige Beziehung zur Sache, sondern wird durch den Willen eines anderen vermittelt.

§ 72: Das Eigentum als Dasein des Willens existiert nun nicht mehr nur in einer Sache, sondern im Verhältnis zum Willen einer anderen Person.

§ 73: Der Besitz wird durch den Vertrag vermittelt; man besitzt etwas, weil man sich mit einem anderen darüber einig ist.

§ 74: Das Wesen des Vertrags ist der gemeinsame Wille. Zwei Personen anerkennen sich gegenseitig als Eigentümer.

§ 75: Die Grenze des Vertrags: Er bezieht sich nur auf äußere Dinge (Sachen). Hegel kritisiert hier die Idee eines „Staatsvertrags“, da der Staat kein bloßes Vertragsverhältnis ist.

§ 76: Die zwei Seiten des Vertrags: Die Übereinkunft (Stipulation) und die Leistung (Realisation).

§ 77: Die Sache im Vertrag: Sie wird als Wert betrachtet, der gegen eine andere Sache oder Leistung getauscht werden kann.

§ 78: Der Übergang des Eigentums: Durch den Vertrag wird das Eigentum ideell übertragen, auch wenn die physische Übergabe noch aussteht.

§ 79: Der Vertrag als formale Äußerung: Das bloße Wort oder die Unterschrift macht den Willen für andere objektiv gültig.

§ 80: Einteilung der Verträge: Hegel unterscheidet hier grob zwischen Schenkung, Tausch (Kauf) und Dienstleistung (Leihvertrag).

§ 81: Der Übergang zum Unrecht: Da der Vertrag auf dem besonderen Willen (Willkür) beruht, entsteht die Möglichkeit, dass dieser Wille vom allgemeinen Recht abweicht.


III. Das Unrecht (§§ 82–104)

Hier tritt der Gegensatz zwischen dem Recht an sich (dem Allgemeinen) und dem besonderen Willen des Einzelnen hervor.

§ 82: Definition: Das Unrecht ist der Schein des Rechts, bei dem der besondere Wille dem allgemeinen Recht widerspricht.

§ 83: Drei Arten des Unrechts: 1. Unbefangenes Unrecht, 2. Betrug, 3. Verbrechen.

A. Das unbefangene Unrecht (§§ 84–86)

§ 84: Ein bloßer Rechtsstreit: Beide Parteien wollen das Recht, irren sich aber darüber, wem die Sache gehört.

§ 85: Anerkennung des Rechts: Der Konflikt bleibt innerhalb der Anerkennung des Rechts an sich; man sucht die Entscheidung durch ein Gericht.

§ 86: Zivilprozess: Das Unrecht ist hier nur ein Mangel an Einsicht, keine böse Absicht gegen das Recht.

B. Der Betrug (§§ 87–89)

§ 87: Der Schein des Rechts: Der Betrüger nutzt die Form des Rechts (z. B. einen Vertrag), um das Recht im Kern zu verletzen.

§ 88: Täuschung: Dem anderen wird vorgegaukelt, es geschehe ihm Recht, während sein Wille in Wahrheit verletzt wird.

§ 89: Übergang zum Zwang: Im Betrug ist das Recht nur noch ein Vorwand; die Maske fällt im nächsten Schritt.

C. Zwang und Verbrechen (§§ 90–104)

§ 90: Der Zwang: Die Ausübung von physischer Gewalt gegen den Willen einer Person.

§ 91: Verletzbarkeit: Das die Person ein äußeres Dasein (Körper, Eigentum) hat, kann sie durch Zwang angegriffen werden.

§ 92: Das Verbrechen: Die totale Negation des Rechts. Der Verbrecher missachtet nicht nur eine einzelne Regel, sondern das Prinzip des Rechts an sich.

§ 93: Nichtigkeit des Zwangs: Zwang ist an sich rechtswidrig; er darf nur als Gegenzwang eingesetzt werden, um ein Unrecht aufzuheben.

§ 94: Das Rechtsgesetz des Zwangs: Die Anwendung von Gewalt gegen jemanden, der selbst Gewalt ausgeübt hat, ist rechtmäßig (Notwehr).

§ 95: Die Verletzung des Rechts: Ein Verbrechen ist eine Verletzung, die sich gegen die Freiheit der Person richtet.

§ 96: Schwere des Verbrechens: Die Größe der Verletzung hängt vom Wert der Sache und der Bedeutung für die Persönlichkeit ab.

§ 97: Die Strafe: Sie ist die Negation der Negation. Das Verbrechen ist die erste Negation (des Rechts), die Strafe hebt diese auf und stellt das Recht wieder her.

§ 98: Vergeltung als Entschädigung: Bei Sachbeschädigung kann die Strafe in der Zahlung des Wertes bestehen.

§ 99: Zweck der Strafe: Hegel lehnt Abschreckung oder Besserung als primäre Begründung ab; Strafe ist ein Akt der Gerechtigkeit an sich.

§ 100: Das Recht des Verbrechers: Indem der Verbrecher bestraft wird, wird er als vernünftiges Wesen geehrt, dessen eigene Tat als Gesetz auf ihn zurückwirkt.

§ 101: Wiedervergeltung (Jus Talionis): Die Strafe muss dem Verbrechen in Wert und Qualität entsprechen („Auge um Auge“ im übertragenen Sinne).

§ 102: Objektive Strafe: Die Strafe darf keine private Rache sein, sondern muss durch eine unparteiische Macht (Gericht) vollzogen werden.

§ 103: Ende der Rache: Die Rache ist selbst neues Unrecht; erst die staatliche Strafe beendet den Kreislauf der Gewalt.

§ 104: Übergang zur Moralität: Durch die Strafe ist das Recht nicht mehr nur äußerlich (Sache), sondern im Inneren des Willens präsent. Der Wille wird zum subjektiven Wissen um das Recht.

III. Die Moralität (Detailliert)

Zweiter Teil: Die Moralität (§§ 105–141)

Vorbegriff: Der moralische Standpunkt (§§ 105–114)

§ 105: Der Wille als Subjekt: Er ist nicht mehr nur unmittelbar (wie die Person), sondern in sich reflektiert.

§ 106: Die Subjektivität als die Seite des Daseins des Begriffs; der Wille ist für sich selbst.

§ 107: Der subjektive Wille als Grund der Handlungen; nur was im Willen liegt, gilt als das Seine.

§ 108: Die Handlung: Die Äußerung des moralischen Willens in der Außenwelt.

§ 109: Der Gegensatz von Subjektivität und Objektivität: Das Handeln ist der Versuch, diesen Gegensatz aufzuheben.

§ 110: Das Recht des subjektiven Willens: Er erkennt nur das an, was er als das Seinige (Vernünftige) weiß.

§ 111: Das Ziel der Moralität: Dass der Wille seinen Begriff (die Freiheit) zum Inhalt hat.

§ 112: Die Äußerlichkeit der Handlung: Sobald der Wille handelt, begibt er sich in die Sphäre der Zufälligkeit und der Naturgesetze.

§ 113: Die Tat als Veränderung der Welt: Der Wille ist für die Veränderungen verantwortlich, die er gesetzt hat.

§ 114: Einteilung der Moralität: 1. Der Vorsatz und die Schuld, 2. Die Absicht und das Wohl, 3. Das Gute und das Gewissen.


I. Der Vorsatz und die Schuld (§§ 115–118)

Hier geht es darum, wofür ein Subjekt überhaupt zur Rechenschaft gezogen werden kann.

§ 115: Die Endlichkeit des Handelns: Der Wille findet einen Stoff vor, an dem er wirkt.

§ 116: Die Schuld (Imputation): Das Subjekt ist für eine Tat verantwortlich, sofern sie sein Vorsatz war.

§ 117: Das Recht des Wissens: Das Subjekt erkennt nur die Momente der Tat als seine Handlung an, die es in seinem Vorsatz gewusst hat.

§ 118: Die Folgen der Tat: Das Subjekt trägt die Verantwortung für die notwendigen Folgen, aber nicht für fremde, zufällige Einmischungen.


II. Die Absicht und das Wohl (§§ 119–128)

Hier wird die Handlung nach ihrem Zweck und ihrem Wert für das Subjekt beurteilt.

§ 119: Von der Tat zur Absicht: Die Handlung wird als ein allgemeines Prinzip betrachtet (was will ich damit eigentlich erreichen?).

§ 120: Das Recht der Absicht: Die Handlung soll für das Subjekt einen Sinn ergeben und seinen Zweck erfüllen.

§ 121: Das Besondere der Handlung: Das Subjekt sucht in der Handlung seine eigene Befriedigung.

§ 122: Mittel und Zweck: Der Wille nutzt Dinge und Umstände als Mittel für seine Absicht.

§ 123: Das subjektive Interesse: Jede Tat braucht eine Triebfeder im Subjekt (Interesse).

§ 124: Das Recht der Subjektivität: Es ist ein Recht des Menschen, dass er in seinem Tun seine Ehre und sein Glück findet.

§ 125: Das Wohl: Die Summe der besonderen Zwecke des Subjekts; das Streben nach Glückseligkeit.

§ 126: Kollision von Recht und Wohl: Das Wohl darf nicht gegen das abstrakte Recht (Eigentum) verstoßen, aber es hat seine eigene Geltung.

§ 127: Das Notrecht: In extremer Lebensgefahr tritt das abstrakte Recht zurück (der Diebstahl eines Stücks Brot zur Rettung des Lebens ist kein gewöhnliches Verbrechen).

§ 128: Übergang zum Guten: Wenn das Wohl nicht nur mein privates Wohl ist, sondern ein allgemeines, wird es zum Guten.


III. Das Gute und das Gewissen (§§ 129–141)

Dies ist der Höhepunkt der Moralität, aber auch der Punkt ihres Umschlagens.

§ 129: Das Gute: Die Einheit von abstraktem Recht und Wohl; die verwirklichte Freiheit als absoluter Endzweck der Welt.

§ 130: Die Pflicht: Der Wille soll das Gute tun. Es ist die Notwendigkeit des Handelns nach dem Begriff.

§ 131: Das Recht des Subjekts auf Einsicht: Ich bin nur verpflichtet zu tun, was ich als vernünftig und gut erkenne.

§ 132: Das Gewissen: Die innerste Überzeugung des Subjekts von dem, was Recht und Pflicht ist.

§ 133: Die formale Gewissheit: Das Gewissen sagt mir „Tue das Rechte“, aber es sagt noch nicht konkret, was das Rechte ist.

§ 134: Die Erfüllung der Pflicht: Das Subjekt muss einen konkreten Inhalt finden, um nicht im Abstrakten stecken zu bleiben.

§ 135: Kritik an Kant: Hegel kritisiert den „kategorischen Imperativ“, weil er leer bleibt (formale Identität ohne konkreten Inhalt).

§ 136: Das wahre Gewissen: Die Übereinstimmung der subjektiven Gesinnung mit dem objektiven Guten.

§ 137: Das Recht des Gewissens: Es ist die höchste Stufe der moralischen Freiheit, nach seinem Wissen zu handeln.

§ 138: Die Gefahr der Subjektivität: Das Gewissen kann sich gegen das objektive Recht wenden und sich selbst zum Maßstab machen.

§ 139: Das Böse: Die Willkür, die sich über das Allgemeine erhebt; die bewusste Entscheidung gegen das Vernünftige.

§ 140: Die Formen der moralischen Verirrung: Hegel analysiert hier Heuchelei, Probabilismus, die „gute Absicht“ als Ausrede und die Ironie.

§ 141: Übergang zur Sittlichkeit: Da das Gewissen allein den Inhalt des Guten nicht garantieren kann, muss es sich in stabilen, objektiven Institutionen (Familie, Staat) verkörpern.

IV. Die Sittlichkeit (Detailliert)

Dritter Teil: Die Sittlichkeit (§§ 142–360)

Vorbegriff: Die Sittlichkeit (§§ 142–157)

Hegel erklärt hier, wie das Subjektive und das Objektive in einer lebendigen Einheit zusammenwirken.

§ 142: Die Sittlichkeit ist die Idee der Freiheit; sie ist der lebendige gute Wille, der in der Welt der Institutionen sein Dasein hat.

§ 143: Sie ist die Einheit des subjektiven Willens und des Begriffs des Rechts.

§ 144: Die sittliche Substanz ist das System der Gesetze und Institutionen, die für das Individuum eine absolute Autorität haben.

§ 145: Diese Gesetze sind nicht fremd, sondern das eigene Wesen des Geistes (sie sind „Geist von seinem Geiste“).

§ 146: Die Erkenntnis der sittlichen Mächte: Das Individuum erkennt in ihnen seine eigene Substanz.

§ 147: Das Verhältnis des Individuums zur Substanz ist ein Verhältnis des Zutrauens.

§ 148: Die Pflicht: In der Sittlichkeit verliert die Pflicht ihren Zwangcharakter, da sie das Wesen des Individuums selbst ist.

§ 149: Die Pflicht befreit den Menschen von der Abhängigkeit von bloßen Trieben und subjektiver Willkür.

§ 150: Die Tugend: Die Sittlichkeit, wie sie sich im Charakter eines Individuums als festes Verhalten zeigt.

§ 151: Die Sittlichkeit als zweite Natur: Durch Gewohnheit wird das vernünftige Handeln zur Natur des Menschen.

§ 152: Die objektive Sittlichkeit tritt an die Stelle des bloß moralischen Gewissens.

§ 153: Das Individuum findet sein Recht und seine Freiheit darin, dass es Glied eines sittlichen Ganzen ist.

§ 154: Das Zutrauen als die subjektive Gesinnung innerhalb der Sittlichkeit.

§ 155: Das Sittliche ist das Allgemeine; es durchdringt alle Handlungen des Individuums.

§ 156: Die sittliche Substanz als der eigentliche reale Geist eines Volkes.

§ 157: Einteilung der Sittlichkeit:

Die Familie (unmittelbare Sittlichkeit),

Die bürgerliche Gesellschaft (Stufe der Trennung/Besonderheit),

Der Staat (konkrete Allgemeinheit).


I. Die Familie (§§ 158–181)

Die Familie ist die „natürliche Sittlichkeit“. Ihr Prinzip ist die Liebe.

A. Die Ehe (§§ 161–169)

§ 158: Die Liebe als Geist: Man ist in der Familie nicht mehr als getrennte Person für sich, sondern Teil eines Ganzen.

§ 159: Die Familie als eine einzelne Person: Die Mitglieder geben ihre individuelle Persönlichkeit in der Einheit auf.

§ 160: Momente der Familie: Die Ehe, das Vermögen, die Erziehung der Kinder.

§ 161: Die Ehe: Sie ist die sittliche Liebe. Sie beginnt als Vertrag, hebt aber den Vertragscharakter (das bloß Rechtliche) durch die Liebe auf.

§ 162: Der Übergang zur Ehe: Sie soll nicht auf bloßem Trieb beruhen, sondern auf einer freien, bewussten Zustimmung zur Bindung.

§ 163: Die Eheschließung: Der Akt des Konsenses macht die Ehe zu einem sittlichen Verhältnis.

§ 164: Die feierliche Trauung: Die Anerkennung der Ehe durch die Gemeinde/den Staat macht sie erst zum objektiven Recht.

§ 165: Die Monogamie: Da die Ehe die totale Hingabe der Person fordert, kann sie nur zwischen zwei Personen bestehen.

§ 166: Der Geschlechtsunterschied: Der Mann hat sein Wesen eher im Staat und in der Arbeit, die Frau in der Familie und der Pietät.

§ 167: Die Unauflöslichkeit: In der Idee ist die Ehe unauflöslich, da sie auf einem absoluten sittlichen Band beruht.

§ 168: Heiratsverbote: Die Ehe darf nicht innerhalb des Blutsverwandtschaftskreises geschlossen werden (Inzestverbot), da hier die Liebe schon „natürlich“ vorhanden ist und nicht erst sittlich begründet wird.

§ 169: Das Ende der Ehe als bloßes Gefühl: Das Ziel ist die Überführung der Liebe in eine feste, bleibende Institution.

B. Das Familienvermögen (§§ 170–172)

§ 170: Das Vermögen: Die Familie braucht ein gemeinsames äußeres Dasein (Besitz).

§ 171: Das Familienoberhaupt: Der Ehemann vertritt das Vermögen nach außen, es gehört aber der Familie als Ganzem.

§ 172: Erwerb und Sorge: Die Arbeit dient der Erhaltung dieses gemeinsamen sittlichen Bodens.

C. Die Erziehung der Kinder und Auflösung der Familie (§§ 173–181)

§ 173: Die Kinder: In ihnen wird die Einheit der Eltern objektiv und anschaulich. Sie sind das „Fleisch vom Fleische“.

§ 174: Das Recht der Erziehung: Kinder haben ein Recht auf Erziehung; sie sind keine Sachen der Eltern, sondern an sich freie Personen.

§ 175: Ziel der Erziehung: Die Kinder zur Selbstständigkeit und zur sittlichen Freiheit zu führen, damit sie eigene Familien gründen können.

§ 176: Die Auflösung der Ehe: Faktisch kann die Ehe durch Scheidung enden, wenn das sittliche Band (die Liebe) unwiederbringlich zerstört ist.

§ 177: Tod und Erbe: Mit dem Tod der Eltern löst sich die Familie als unmittelbare Einheit auf.

§ 178: Das Erbrecht: Das Vermögen bleibt in der Familie und geht auf die Kinder über.

§ 179: Das Testament: Hegel sieht das Recht auf willkürliche Testamente kritisch; das Erbrecht der Kinder ist substanzieller als die Willkür der Eltern.

§ 180: Das Mündigwerden: Die Kinder treten als neue, selbstständige Personen aus der Familie heraus.

§ 181: Übergang zur bürgerlichen Gesellschaft: Wenn viele Familien als selbstständige Einheiten gegeneinander treten, entsteht das „System der Bedürfnisse“.


II. Die bürgerliche Gesellschaft (§§ 182–256)

Dieser Abschnitt ist für Hegel die Stufe der Differenz. Während die Familie eine unmittelbare Einheit ist, treten in der bürgerlichen Gesellschaft die Individuen als selbstständige, eigennützige Personen hervor. Es ist das „System der Bedürfnisse“, in dem jeder für sich ist, aber durch die Arbeit und den Markt dennoch unbewusst mit allen anderen verbunden bleibt.

Vorbegriff (§§ 182–188)

§ 182: Die konkrete Person: Das Individuum als ein Ganzes von Bedürfnissen und Willkür; sein eigener Zweck ist ihm das Höchste (Egoismus).

§ 183: Die Besonderheit und Allgemeinheit: Mein Ziel kann ich nur erreichen, indem ich mich auf andere beziehe; so entsteht eine allseitige Abhängigkeit.

§ 184: Die bürgerliche Gesellschaft als das Reich der Entzweiung: Hier tritt der Geist aus seiner Einheit heraus; Luxus und Elend existieren nebeneinander.

§ 185: Der Widerspruch der bürgerlichen Gesellschaft: Die Befriedigung der Bedürfnisse ist maßlos und führt zur Zerstörung der Sittlichkeit.

§ 186: Die formelle Bildung: Damit die Bedürfnisse befriedigt werden können, muss der Mensch lernen, sich allgemein zu verhalten (Bildung des Verstandes).

§ 187: Der Einzelne als „Sohn der bürgerlichen Gesellschaft“: Er ist nicht mehr nur Glied der Familie, sondern steht in einem weltweiten Netz der Arbeit.

§ 188: Einteilung:

A. Das System der Bedürfnisse * B. Die Rechtspflege * C. Die Polizei und die Korporation


A. Das System der Bedürfnisse (§§ 189–208)

a) Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung (§§ 190–195)

§ 189: Die Befriedigung des Besonderen durch die Vermittlung des Allgemeinen.

§ 190: Tierische vs. menschliche Bedürfnisse: Der Mensch vervielfältigt seine Bedürfnisse und verfeinert sie (Kultur).

§ 191: Die soziale Komponente: Bedürfnisse entstehen durch den Vergleich mit anderen.

§ 192: Die Bequemlichkeit: Die Technik und Arbeit machen die Befriedigung immer einfacher und raffinierter.

§ 193: Die soziale Sucht: Das Verlangen nach Anerkennung durch Konsum.

§ 194: Befreiung durch Konsum: Der Mensch macht sich von der bloßen Natur unabhängig, indem er sie sich unterwirft.

§ 195: Der Gegensatz von Reichtum und Armut als notwendiges Resultat der Marktlogik.

b) Die Art der Arbeit (§§ 196–198)

§ 196: Die Arbeit: Die Vermittlung zwischen Bedürfnis und Sache; der Mensch gibt dem Stoff eine menschliche Form.

§ 197: Die Arbeitsteilung: Durch Spezialisierung wird die Arbeit einfacher, abstrakter und produktiver.

§ 198: Die Maschine: Wenn Arbeit völlig mechanisch wird, kann der Mensch sie an Maschinen delegieren.

c) Das Vermögen und die Stände (§§ 199–208)

§ 199: Das allgemeine Vermögen: Die Arbeit aller bildet einen gemeinsamen Pool, aus dem jeder schöpft.

§ 200: Ungleichheit: Da Talente und Fleiß verschieden sind, ist die Ungleichheit des Vermögens unvermeidlich.

§ 201: Die Stände (Klassen): Die Einteilung der Gesellschaft nach der Art der Arbeit.

§ 202: Die drei Stände:

Der substantielle Stand (Bauern).

Der gewerbliche Stand (Handwerker, Kaufleute).

Der allgemeine Stand (Staatsdiener).

§ 203: Der substantielle Stand: Sein Leben ist geprägt von der Natur, vom Boden und von Familienliebe.

§ 204: Der gewerbliche Stand: Er beruht auf Reflexion, Bildung und dem Austausch von Waren.

§ 205: Der allgemeine Stand: Er hat das Wohl der Allgemeinheit zum Zweck und wird dafür vom Staat unterhalten.

§ 206: Wahl des Standes: Das Recht des Individuums, sich seinen Stand selbst zu wählen (im Gegensatz zum Kastenwesen).

§ 207: Standesehre: Das Selbstwertgefühl des Individuums hängt davon ab, ein anerkanntes Glied eines Standes zu sein.

§ 208: Übergang zur Rechtspflege: Das Recht muss nun als Gesetz für alle gleichermaßen gelten.


B. Die Rechtspflege (§§ 209–229)

In der bürgerlichen Gesellschaft wird das abstrakte Recht zum konkreten Gesetz.

§ 209: Anerkennung des Rechts: In der bürgerlichen Gesellschaft ist der Mensch als „Mensch“ anerkannt, unabhängig von seinem Stand.

§ 210: Das Recht muss objektiv gewusst werden.

§ 211: Das Gesetz: Das Recht muss schriftlich fixiert werden, um für jeden erkennbar zu sein (Kodifikation).

§ 212: Rechtsgültigkeit: Nur das Gesetz ist in der bürgerlichen Gesellschaft verbindlich.

§ 213: Das positive Gesetz: Die Anwendung des vernünftigen Rechts auf die zufälligen Details der Wirklichkeit.

§ 214: Die Bestimmtheit des Gesetzes: Es muss klare Maße und Strafen festlegen.

§ 215: Die Bekanntmachung: Ein Gesetz ist nur dann gerecht, wenn es öffentlich und verständlich ist.

§ 216: Rechtssicherheit: Das Vertrauen darauf, dass das Gesetz beständig ist.

§ 217: Der Richter: Die Personifikation des Gesetzes, die das Besondere dem Allgemeinen unterwirft.

§ 218: Schwere der Straftat: In einer stabilen Gesellschaft wird das Verbrechen milder bestraft als in einer unsicheren.

§ 219: Das Gericht: Die öffentliche Institution zur Durchsetzung des Rechts.

§ 220: Gerechtigkeit als Dienstleistung der Gesellschaft an das Individuum.

§ 221: Der Zivilprozess: Die formale Klärung von Rechtsansprüchen.

§ 222: Die Beweislast: Die rationale Ermittlung der Wahrheit im Prozess.

§ 223: Transparenz: Der Prozess muss nach festen Regeln ablaufen.

§ 224: Die Öffentlichkeit: Gerichtshandlungen müssen öffentlich sein, damit die Bürger Vertrauen in die Gerechtigkeit haben.

§ 225: Trennung von Tatbestand und Rechtsfrage.

§ 226: Die Geschworenen: Das Recht des Bürgers, von Seinesgleichen über die Tatsachen geurteilt zu werden.

§ 227: Die Überzeugung des Richters muss auf objektiven Gründen beruhen.

§ 228: Gleichheit vor dem Gesetz.

§ 229: Übergang zur Polizei: Das Recht schützt nur das Vorhandene; die Polizei muss die Vorsorge für das Wohl übernehmen.


C. Die Polizei und die Korporation (§§ 230–256)

Die bürgerliche Gesellschaft muss sich gegen Zufall und Armut schützen.

§ 230: Der Übergang zur Polizei: Während in der Rechtspflege das Recht nur dann aktiv wird, wenn es verletzt wurde (reaktiv), tritt nun die Notwendigkeit ein, das Recht und das Wohl der Individuen vorsorgend zu schützen. Das Recht auf Sicherheit und Bestehen wird zu einem allgemeinen Anliegen der Gesellschaft.

a) Die Polizei (§§ 231–249) Hinweis: „Polizei“ meint bei Hegel die gesamte öffentliche Verwaltung und Daseinsvorsorge.

§ 231: Die äußere Ordnung: Schutz von Eigentum und Sicherheit.

§ 232: Überwachung der öffentlichen Sicherheit.

§ 233: Marktregulierung: Die Polizei sorgt dafür, dass Handel und Wandel reibungslos funktionieren.

§ 234: Vorsorge gegen Betrug: Kontrolle von Maßen, Gewichten und Warenqualität.

§ 235: Öffentliche Infrastruktur: Wege, Brücken, Beleuchtung.

§ 236: Gesundheitswesen: Vorsorge gegen Krankheiten und Seuchen.

§ 237: Marktinstabilität: Die Polizei muss eingreifen, wenn der Markt zu starke Schwankungen zeigt.

§ 238: Bildungswesen: Die Gesellschaft übernimmt die Aufgabe, die Individuen zu bilden, wenn die Familie versagt.

§ 239: Schutz des Einzelnen vor seiner eigenen Willkür.

§ 240: Oberaufsicht über die Familie.

§ 241: Armenpflege: Die Gesellschaft ist verpflichtet, für die Armen zu sorgen.

§ 242: Grenzen der privaten Wohltätigkeit: Hilfe muss durch öffentliche Institutionen erfolgen, um rechtssicher zu sein.

§ 243: Die Produktion des Pöbels: Die bürgerliche Gesellschaft produziert zwangsläufig eine Klasse von Menschen, die zwar Bedürfnisse haben, aber keine Arbeit finden.

§ 244: Die Gefahr des Pöbels: Wenn Armut zu Empörung gegen die Gesellschaft führt, wird sie gefährlich.

§ 245: Unlösbarkeit der Armenfrage: Hegel erkennt, dass die bürgerliche Gesellschaft das Problem der Armut aus sich selbst heraus nicht lösen kann.

§ 246: Kolonisation: Die Gesellschaft muss nach außen expandieren, um neue Märkte zu finden.

§ 247: Die See als Handelsweg: Das Meer verbindet die Völker und fördert den Weltgeist.

§ 248: Gründung von Kolonien als Ventil für den Überfluss an Menschen und Waren.

§ 249: Die Polizei als Bindeglied zwischen bürgerlichem Nutzen und allgemeinem Interesse.

b) Die Korporation (§§ 250–256)

§ 250: Die Korporation (Berufsgenossenschaft): Der gewerbliche Stand schließt sich zusammen.

§ 251: Berufsidentität: Das Individuum findet in der Korporation seine soziale Heimat.

§ 252: Die Korporation als „zweite Familie“: Sie bietet Schutz und Solidarität bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

§ 253: Standesehre und Würde: Durch die Korporation wird die Arbeit des Einzelnen gesellschaftlich anerkannt.

§ 254: Aufsicht über die Qualifikation: Die Korporation garantiert die Qualität der Arbeit.

§ 255: Vorstufe zum Staat: In der Korporation lernt der Bürger, über seinen Eigennutz hinaus für ein gemeinsames Ziel zu handeln.

§ 256: Übergang zum Staat: Die bürgerliche Gesellschaft findet im Staat ihre bewusste Einheit.

III. Der Staat (§§ 257–360)

Vorbegriff: Das Wesen des Staates (§§ 257–259)

§ 257: Der Staat als Wirklichkeit der sittlichen Idee; der Geist, der sich in der Welt als Wille und Wissen entfaltet.

§ 258: Der Staat als an und für sich Vernünftiges: Er ist kein Mittel zum Zweck, sondern der absolute Selbstzweck. Er ist die Vereinigung von allgemeinem Ziel und individuellem Interesse.

§ 259: Die Idee des Staates hat:

a) Unmittelbare Wirklichkeit (das innere Staatsrecht).

b) Verhältnis zum anderen Staat (das äußere Staatsrecht).

c) Die Stufe des Weltgeistes (die Weltgeschichte).


A. Das innere Staatsrecht (§§ 260–329)

1. Die innere Verfassung für sich (§§ 260–271) Hier beschreibt Hegel das organische Zusammenspiel von Bürgern und Staat.

§ 260: Das Prinzip des modernen Staates: Die Einheit von subjektiver Freiheit und der objektiven Ordnung des Staates.

§ 261: Einheit von Pflicht und Recht: Was für den Staat Pflicht ist, ist für den Bürger Recht (und umgekehrt).

§ 262: Die Vermittlung durch Familie und bürgerliche Gesellschaft: Der Staat braucht diese Sphären als sein Fundament.

§ 263: Die Verwandlung des Interesses: Das private Wohl wird im Staat zum allgemeinen Zweck.

§ 264: Das Wissen der Substanziellen: Die Bürger wissen sich im Staat als in ihrem eigenen Wesen.

§ 265: Die Institutionen als Säulen der Freiheit: Sie garantieren, dass der Staat nicht willkürlich ist.

§ 266: Der Geist als Wissen: Der Staat ist ein bewusstes Gebilde, kein blindes Schicksal.

§ 267: Der Patriotismus (Die politische Gesinnung): Das Vertrauen des Bürgers in den Staat als sein eigenes Fundament.

§ 268: Politisches Bewusstsein: Die Gewohnheit, das Gemeinwesen als die Grundlage des Lebens zu betrachten.

§ 269: Die Organisation des Staates: Der Geist gliedert sich organisch in verschiedene Mächte.

§ 270: Staat und Religion: Die Religion bietet die innere Tiefe, aber der Staat ist die äußere, rechtliche Wirklichkeit. Der Staat schützt die Religionsfreiheit, darf sich aber nicht von religiöser Willkür beherrschen lassen.

§ 271: Die Verfassung als die Organisation der Staatsgewalt.

2. Die Einteilung der Gewalten (§§ 272–297) Hegel lehnt eine starre Gewaltenteilung (Check and Balances) ab und fordert stattdessen eine organische Gliederung.

§ 272: Die Differenz der Mächte: Sie sind nicht getrennt, sondern Teile eines lebendigen Ganzen.

§ 273: Die konstitutionelle Monarchie: Für Hegel die vollendete Form des modernen Staates.

a) Fürstliche Gewalt.

b) Regierungsgewalt.

c) Gesetzgebende Gewalt.

§ 274: Die Souveränität des Staates: Die Macht des Staates, über sich selbst zu entscheiden.

a) Die fürstliche Gewalt (§§ 275–286) Der Fürst (Monarch) ist das „Punktuelle“, das letzte „Ich“, das die Entscheidung trifft.

§ 275: Der Monarch: Er repräsentiert die Einheit des Staates.

§ 276: Die Idealität der Staatsglieder: Im Fürsten findet die Vielfalt des Staates ihre Spitze.

§ 277: Das Amt und die Person: Im modernen Staat ist das Amt nicht an die private Person gebunden, außer beim Monarchen.

§ 278: Die Souveränität nach innen: Die Unterordnung aller besonderen Rechte unter das Staatswohl.

§ 279: Das Subjektive „Ich will“: Der Monarch setzt unter die Gesetze und Beratungen den finalen Punkt.

§ 280: Die Erbmonarchie: Damit die Wahl des Staatsoberhauptes nicht der Willkür oder dem Parteienstreit unterliegt, muss sie naturwüchsig (durch Geburt) festgelegt sein.

§ 281: Die Unantastbarkeit des Monarchen: Er ist der neutrale Punkt über dem politischen Tagesgeschäft.

§ 282: Das Begnadigungsrecht: Der Monarch kann das Recht mildern und Gnade vor Recht ergehen lassen.

§ 283: Die Ernennung der Minister: Der Fürst wählt seine Berater.

§ 284: Die Verantwortung der Minister: Nicht der Monarch ist politisch verantwortlich, sondern die ausführende Regierung.

§ 285: Die Regierung als ausführendes Organ.

§ 286: Die Sicherung der Verfassung durch die Treue zum Monarchen.

b) Die Regierungsgewalt (§§ 287–297) Hier geht es um die Verwaltung und das Beamtentum.

§ 287: Die Exekutive: Die Anwendung des Gesetzes auf den besonderen Fall.

§ 288: Die polizeilichen und korporativen Aufgaben im Staat.

§ 289: Die Staatsbeamten: Sie bilden den Kern des „allgemeinen Standes“.

§ 290: Die Teilung der Verwaltungsgeschäfte: Fachministerien und Behörden.

§ 291: Zugang zum Staatsdienst: Jeder Bürger kann Beamter werden (Leistungsprinzip).

§ 292: Die Besetzung der Stellen: Prüfung und Qualifikation statt Willkür.

§ 293: Die Besoldung: Beamte müssen wirtschaftlich unabhängig sein, um unparteiisch zu bleiben.

§ 294: Das Dienstverhältnis als sittliche Bindung, nicht als bloßer Vertrag.

§ 295: Kontrolle der Verwaltung: Schutz der Bürger vor Willkür durch Instanzenwege.

§ 296: Die Ethik des Beamtentums: Sachlichkeit, Pflichtgefühl und Bildung.

§ 297: Die Regierung als Bindeglied zwischen Fürst und Volk.

c) Die gesetzgebende Gewalt (§§ 298–320)

Die gesetzgebende Gewalt ist die Macht, die Gesetze als solche zu bestimmen und die inneren Angelegenheiten des Staates, die alle betreffen, zu regeln.

§ 298: Definition: Die gesetzgebende Gewalt betrifft die Gesetze als solche und die ihrem Inhalt nach ganz allgemeinen inneren Angelegenheiten.

§ 299: Inhalt der Gesetzgebung: Sie bestimmt einerseits, was der Staat von den Bürgern fordert (Leistungen), und andererseits die Rechte der Bürger gegenüber dem Staat.

§ 300: Zusammenwirken der Gewalten: Die Gesetzgebung ist keine isolierte Macht; der Monarch hat die letzte Entscheidung, und die Regierungsgewalt bringt die Sachkenntnis ein.

§ 301: Das Ständeelement: Die Mitwirkung der Privatpersonen an der Gesetzgebung geschieht durch Abgeordnete der Stände. Hegel betont, dass das Volk nicht als „unorganisierte Menge“ handeln soll.

§ 302: Zweck der Stände: Sie dienen als Vermittler zwischen der Regierung und dem in besondere Kreise aufgelösten Volk.

§ 303: Organische Gliederung: Die Stände beruhen auf der Gliederung der bürgerlichen Gesellschaft (den Kreisen der Korporationen und Berufe).

§ 304: Die Zweiteilung der Ständeversammlung: Um Einseitigkeit zu vermeiden, gliedert sich die Versammlung in zwei Kammern.

Die beiden Kammern des Ständewesens (§§ 305–313)

§ 305: Der substantielle Stand (Adel/Gutsbesitzer): Er bildet die erste Kammer. Seine Position beruht auf Grundbesitz und ist durch das Majorat (Erbfolge) unabhängig von Staatskasse und Marktschwankungen.

§ 306: Politische Rolle des Adels: Er ist der geborene Vermittler zwischen Thron und Volk, da er eine natürliche Festigkeit besitzt.

§ 307: Unabhängigkeit: Dieser Stand braucht keine Wahl; er ist durch seine soziale Stellung zur Teilnahme an der Staatsmacht berufen.

§ 308: Der gewerbliche Stand: Er schickt Abgeordnete in die zweite Kammer. Diese werden aus den Korporationen und Gemeinden gewählt.

§ 309: Abordnung statt direkter Wahl: Nicht jeder Einzelne wählt direkt (was zur Atomisierung führen würde), sondern die organisierten Gemeinschaften schicken Vertreter.

§ 310: Qualifikation der Abgeordneten: Sie müssen Sachkenntnis und eine Gesinnung besitzen, die das allgemeine Wohl im Blick hat.

§ 311: Vertretung von Interessen: Die Abgeordneten vertreten die besonderen Interessen ihrer Lebenskreise (Handel, Handwerk etc.), die sie am besten kennen.

§ 312: Die Verhandlung: In der Versammlung werden die besonderen Interessen zur allgemeinen Einsicht erhoben.

§ 313: Die Öffentlichkeit der Debatten: Die Sitzungen müssen öffentlich sein, damit das Volk lernt, wie Staatsangelegenheiten behandelt werden.

Die öffentliche Meinung (§§ 314–320)

§ 314: Politische Bildung: Durch die Ständeversammlung wird die Öffentlichkeit über die Staatszwecke belehrt.

§ 315: Die öffentliche Meinung: Sie ist die Art und Weise, wie das Volk über allgemeine Angelegenheiten denkt und urteilt.

§ 316: Das Wesen der öffentlichen Meinung: Sie enthält sowohl die ewigen substantiellen Wahrheiten der Vernunft als auch unendlich viel Vorurteil, Unverstand und Zufälligkeit.

§ 317: Paradoxon der öffentlichen Meinung: „Man muss sie ebensosehr achten wie verachten.“ Man achtet den Kern der Wahrheit in ihr, aber verachtet ihre oberflächliche Form.

§ 318: Der wahre Staatsmann: Er ist derjenige, der die öffentliche Meinung hört, aber das tut, was sie im Kern eigentlich will, ohne ihren wechselhaften Launen zu folgen.

§ 319: Pressefreiheit: Hegel befürwortet sie, betont aber auch die rechtliche Verantwortung für Verleumdungen und Aufwiegelung gegen den Staat.

§ 320: Subjektivität und Staat: In der öffentlichen Meinung findet die subjektive Freiheit ihren Ausdruck, muss sich aber an der objektiven Vernunft des Staates messen.

3. Die Souveränität nach außen (§§ 321–329)

Der Staat ist eine Individualität und tritt als solche anderen Staaten gegenüber.

§ 321: Der Staat als reale Individualität: Er ist ein exklusives Eins, das sich gegen andere abgrenzt.

§ 322: Die Souveränität: Sie zeigt sich darin, dass der Staat nach außen unabhängig ist und seine eigene Identität behauptet.

§ 323: Das Verhältnis zu anderen Staaten: Es ist geprägt von Anerkennung, aber auch von potenzieller Feindschaft.

§ 324: Der Krieg: Hegel betrachtet ihn als ein Moment, das die „sittliche Gesundheit“ der Völker bewahrt, indem es die Verknöcherung im rein privaten Wohlstand verhindert (funktionale Äquivalente in entwickelten Stadien möglich.)

§ 325: Das Opfer für das Ganze: Im Krieg erweist sich die Nichtigkeit der endlichen Güter (Leben und Eigentum) gegenüber der Unendlichkeit des Staates.

§ 326: Die Staatsgewalt im Krieg: In Notzeiten konzentriert sich alle Macht im Monarchen als dem rettenden Punkt.

§ 327: Die Tapferkeit: Die Gesinnung, das eigene Leben für die Freiheit des Staates einzusetzen.

§ 328: Formelle vs. substanzielle Tapferkeit: Es geht nicht um bloße Abenteuerlust, sondern um den Dienst an einer vernünftigen Sache.

§ 329: Die Führung: Die fürstliche Gewalt entscheidet über Krieg und Frieden und führt das Militär.


B. Das äußere Staatsrecht (Völkerrecht) (§§ 330–340)

Hier geht es um die „Verträge“ zwischen souveränen Mächten.

§ 330: Das Völkerrecht beruht auf dem Verhältnis selbstständiger Staaten zueinander.

§ 331: Die Anerkennung: Ein Staat ist nur dann ein solcher, wenn er von anderen als souverän anerkannt wird.

§ 332: Der Staatsvertrag: Das Mittel des Austauschs zwischen Staaten.

§ 333: Das Problem des Völkerrechts: Da es keinen „Über-Staat“ (keinen Welt-Prätor) gibt, beruht das Völkerrecht nur auf dem Willen der Staaten. Pacta sunt servanda gilt, aber nur solange es dem Staatswohl dient.

§ 334: Streit und Krieg: Wenn Willen kollidieren und kein Vertrag hilft, ist der Krieg das einzige Mittel der Entscheidung.

§ 335: Der Kriegsgrund: Eine Verletzung der Ehre oder des Rechts reicht als Grund für einen Krieg aus.

§ 336: Das höchste Gesetz: Das Wohl des Staates ist das oberste Kriterium in der Außenpolitik.

§ 337: Diplomatie: Die Staaten verkehren durch Gesandte und erkennen einander auch im Konflikt als Rechtssubjekte an.

§ 338: Jus in bello (Recht im Krieg): Der Krieg als Moment der Vernunft kann nur so geführt werden, dass ein späterer Frieden möglich bleibt (Schonung von Zivilisten und Privatbesitz).

§ 339: Gefangene und Privatleute: Der Krieg wird zwischen Staaten (Militär) geführt, nicht gegen die Individuen.

§ 340: Der Übergang zur Geschichte: Da Staaten keinen Richter über sich haben, ist ihr Urteil die Weltgeschichte.


C. Die Weltgeschichte (§§ 341–360)

Hegel betrachtet die Geschichte als den Fortschritt im Bewusstsein und der Verwirklichung der Freiheit.

§ 341: Die Weltgeschichte ist das Weltgericht: Der Weltgeist entscheidet über das Recht der Völker.

§ 342: Der Weltgeist steht über dem Recht der Einzelstaaten; er nutzt sie als seine Werkzeuge.

§ 343: Der Geist als das Wirkliche: Die Geschichte ist die Entfaltung des Geistes zur Selbsterkenntnis.

§ 344: Völker als Organe: Jedes Volk hat eine Ära, in der es den Weltgeist repräsentiert.

§ 345: Dominante Völker: Zu einer Zeit kann immer nur ein Volk das weltgeschichtlich führende sein.

§ 346: Die Stufen der Entwicklung: Die Geschichte verläuft nach einer notwendigen Vernunft.

§ 347: Das weltgeschichtliche Volk: Es hat das Recht, die Prinzipien der Freiheit weiterzutreiben.

§ 348: Der Geist arbeitet „hinter dem Rücken“ der Akteure (List der Vernunft).

§ 349: Das Recht des Weltgeistes ist das absolut höchste Recht.

§ 350: Zivilisation vs. Barbarei: Völker mit einer höheren sittlichen Organisation haben ein Recht gegenüber unorganisierten Völkern.

§ 351: Die Aufgabe des Staates in der Geschichte: Den Geist zur objektiven Gestalt zu bringen.

§ 352: Die vier Reiche der Weltgeschichte:

§ 353: Kriterium der Reiche: Wie viel Freiheit ist verwirklicht?

§ 354: 1. Das orientalische Reich: Die substantielle Einheit. Nur einer ist frei (der Herrscher).

§ 355: 2. Das griechische Reich: Die schöne Freiheit. Einige sind frei (Bürger, aber Sklaventum bleibt).

§ 356: 3. Das römische Reich: Das abstrakte Recht. Die Person wird rechtlich anerkannt, aber unter einem abstrakten Kaiserwillen.

§ 357: 4. Das germanische Reich: Die christlich-europäische Welt. Der Geist erkennt, dass alle Menschen an sich frei sind.

§ 358: Versöhnung: Das „germanische Prinzip“ führt zur Versöhnung von Staat und Kirche, Innerlichkeit und Welt.

§ 359: Der Staat als Ebenbild der Vernunft: Hier findet der Geist sein bleibendes Dasein.

§ 360: Das Ziel: Der Geist kehrt in der Rechtsphilosophie zu sich selbst zurück und begreift seine Freiheit als absolute Wahrheit.

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